Die COVID-19-Pandemie sowie die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung machte mit ihren Auswirkungen auch vor dem österreichischen Hochschulsystem nicht halt. Rund zwei Monate dauerte die Intensivphase des „Lockdown“ für das Hochschulwesen. Die Auswirkungen betreffen jedoch das gesamte Sommersemester 2020 bzw auch jedenfalls das Studienjahr 2020/2021. Zwei Gesetze und vier Verordnungen – exklusive der COVID-19-Lockerungsverordnung – sorgten (bis dato) für die Adaptionen des Hochschul- bzw Universitätsbetriebs insbesondere im Lehr- und Studienbereich sowie der Studienförderung, um einerseits das Sommersemester 2020 als „digitales Semester“ zu ermöglichen und andererseits etwaige negative Auswirkungen für Studierende (va für Studienbeihilfenbezieher) zu neutralisieren („neutrales Semester“). Dieser Beitrag stellt ein Hochschulrecht- und Hochschulgovernance-bezogenes Crossover dar und versucht ein einstweiliges Fazit zu dem für das österreichische Hochschulsystem gewählten „COVID-19-Modus“ zu ziehen.
Heft 3, Juni 2020, Band 19
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
Die Paragraphen 78 und 85 des Universitätsgesetzes 2002 regeln die Anerkennung erbrachter Studienleistungen für Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten anderer bzw gleicher universitärer Studien. Bestimmungen, die im Geiste von Verwertungsflexibilität und Studierendenmobilität mehrfach modifiziert wurden. Inwieweit sie geeignet sind sachgerechte Lösungen herbeizuführen, hängt maßgeblich vom Verständnis der universitären Anerkennungskriterien ab. Im Lichte der jüngeren legistischen Entwicklungen und Rechtsprechungstendenzen scheint es von Interesse, die Anerkennungs- und Gleichwertigkeitskriterien auszuloten und zu hinterfragen.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen mit Durchführung in Österreich wurden im Dezember 2018 neu geregelt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick hinsichtlich der Novellierung und der bisherigen Erfahrungswerte der AQ Austria als gesetzlich eingerichtete Meldestelle.
S. 101 - 105, Rechtsprechung
Ausbildungsvertrag; Fachhochschule; Rechtsschutz; Wiederholung des Studienjahres
Die Entscheidung des Kollegiums der Fachhochschule über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Studiengangsleitung in Studien-, insbesondere Prüfungsangelegenheiten ist als privatrechtliches Streitentscheidungsverfahren aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgrund des Ausbildungsvertrags aufzufassen; den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis die ordentlichen Gerichte.
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
S. 106 - 107, Rechtsprechung
Anerkennungsverordnung; Anerkennung von Prüfungen; Hochschulorganisation; Studienplan
Der einleitende Antrag zielt auf die „Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte“ des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte ab, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen, welche von der ex lege-Anerkennung durch die Anerkennungsverordnung des Punktes 9 des Curriculums nicht erfasst sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die individuelle Anerkennung (oder Nichtanerkennung) durch Bescheid von in einer Anerkennungsverordnung nicht erfassten Prüfungen ausgeschlossen wäre.
Es ist nicht erkennbar, dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 ebenso wie für jenen nach § 2 Abs 1 lit k leg cit genügen würde, dass sich das Kind „im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer“ und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet.
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