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ZFHR

Heft 6, Dezember 2019, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 159 - 166, Aufsatz

Rudolf Feik

Multiple Habilitationen – eine (neue) Konsequenz der UniversitätenautonomieMultiple Habilitations – A (New) Consequence of Autonomy of Universities

Die Habilitation ist zum einen der Nachweis der höchsten formalen Qualifikationsstufe für Forschung und Lehre. Er ist zum anderen aber auch die Erteilung einer Erlaubnis, nämlich an der die Lehrbefugnis zusprechenden Universität in jenem wissenschaftlichen Fach Lehre mittels deren Einrichtungen auszuüben und wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen. Diesen Anspruch kann man aber nur gegenüber der die Lehrbefugnis verleihenden Universität geltend machen. Ist es möglich, für das gleiche wissenschaftliche Fach an zwei österreichischen Universitäten eine Lehrbefugnis zu erhalten?

S. 167 - 178, Aufsatz

Wolf Frühauf

Hochschulzugang in Österreich und die Perspektive der GerechtigkeitAccess to Institutions of Higher Education in Austria and the Perspective of Equity

Der 3a. Abschnitt (§§ 71a bis 71d) des Universitätsgesetzes – UG, idF BGBl I 2018/8, ist erstmals für die Zulassung zu den Studien an Universitäten ab dem Wintersemester 2019/20 anzuwenden und soll mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Dieser Abschnitt des UG bringt für die Jahre 2019–2021, für die gegenwärtig laufende Leistungsperiode der Universitäten, neue Zugangsregelungen für die Studien an Universitäten im Kontext mit einer sogenannten „kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“. Gegenüber dem bisher weitestgehend offenen Hochschulzugang in Österreich sollen zahlenmäßig festgelegte Studienplätze mit Aufnahmeverfahren in besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw Studien ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich, auch bei einer Verteilung bzw Vergabe von gegebenenfalls begrenzter Anzahl an Studienplätzen, die Frage nach „Gerechtigkeit“. Was bedeutet „Gerechtigkeit“ beim Zugang zur Bildung und dem Recht auf Bildung, insbesondere mit Bezug auf den Hochschulzugang. Letztlich gibt es keine „höhere Gerechtigkeit“ als einen grundsätzlich „offenen Hochschulzugang“, wie auch Chancengerechtigkeit letztlich durch gleichen und offenen Zugang zu Bildung ermöglicht wird.

S. 179 - 188, Aufsatz

Stephan De Pasqualin / Michael Gruber

Das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen: Realität oder Fiktion im österreichischen Hochschulrecht?The Lisbon Recognition Convention: Reality or Fiction in the Austrian University Law?

Die Anerkennung von Studienleistungen, Studienzeiten und Studienabschlüssen beschäftigt das österreichische Hochschulsystem nicht erst seit der Unterzeichnung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens, aber dieses brachte einen neuen rechtlichen Rahmen betreffend das Anerkennungswesen und war Ausgangspunkt für ein Neudenken der Kriterien und Grundsätze im Anerkennungsprozess. Dennoch wird das Prinzip des wesentlichen bzw nicht wesentlichen Unterschieds als Kernelement des Übereinkommens bei Anerkennungen sowohl in Österreich als auch in großen Teilen Europas in der Praxis nicht immer gelebt. Im nachfolgenden Beitrag soll die aktuelle Rechtslage sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, ein Blick ins Ausland und daraus abgeleitete Entwicklungsmöglichkeiten dargestellt werden.

S. 189 - 194, Rechtsprechung

Scharler

Auslegung Universitätsdozent; dienstliche Aufgaben; Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit

Nach den in § 26 Abs 1 UniversitätsG 2002 genannten Voraussetzungen muss ein aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziertes Forschungsvorhaben aus dem Fach des Beamten vorliegen. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Abs 1 letzter Satz leg cit, dass entsprechend § 26 Abs 4 UniversitätsG 2002 eine Meldung des Vorhabens durch den Projektleiter und anschließend keine Untersagung erfolgte. Sowohl im Fall der Anwendbarkeit des § 26 UniversitätsG 2002, als auch im Fall einer nicht dieser Bestimmung unterstehenden Vereinbarung mit einem Dritten ist zu prüfen, ob Publikations- und Vortragstätigkeiten den Dienstpflichten des Beamten gemäß § 155 und § 172 BDG 1979 zuzuordnen sind. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 26 UniversitätsG 2002 ist festzuhalten, dass für die Frage, ob die in § 26 Abs 1 letzter Satz leg cit getroffene Bestimmung zum Tragen kommt, keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die zuletzt genannte Regelung hat nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs 4 UniversitätsG 2002 (dh bei entsprechender Meldung und anschließend unterbliebener Untersagung) jedenfalls Platz zu greifen. Auf eine Interessenverteilung zwischen Projektleiter und Universität ist dabei nicht abzustellen.

Im Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 ist für die Beurteilung der „Dienstlichkeit“ der im Rahmen eines Projekts anfallenden Aufgaben zu prüfen, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Tätigkeiten des (öffentlich-rechtlich bediensteten) Projektleiters seinen nach dem BDG 1979 bestimmten dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind. Letzteres wiederum ist für die Annahme dienstlicher Gründe im Verständnis des § 69 BDG 1979 unabdingbar. Dabei ist allein aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs 1 letzter Satz leg cit keine Aussage über die dienstrechtliche Beurteilung solcher Tätigkeiten zu treffen. Diese Beurteilung erfordert nämlich zwingend die Miteinbeziehung der jeweils maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen (siehe zB den für die Bestimmung der Dienstpflichten eines Universitätsdozenten zu berücksichtigenden § 172 Abs 1 BDG 1979; dieser hat auch das Zusammenspiel von dienst- und organisationsrechtlichen Vorschriften im Blick und nimmt daher auf komplementäre organisationsrechtliche Aspekte – zB des UniversitätsG 2002 – ausdrücklich Bedacht).

Einem Universitätsdozenten obliegt bezogen auf seine gemäß §§ 155 und 172 BDG 1979 definierten Dienstpflichten nicht nur die Beteiligung an den Forschungsaufgaben seiner Organisationseinheit, sondern auch die eigenständige Vertretung seines wissenschaftlichen Faches in der Forschung (Eigenforschung). Gemäß § 26 Abs 1 UniversitätsG 2002 ist er als Angehöriger des wissenschaftlichen Universitätspersonals berechtigt, in seinem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt gemäß § 26 Abs 1 letzter Satz leg cit zur Universitätsforschung. Es besteht im Lichte der §§ 155 ff BDG 1979 keinerlei dienstliche Verpflichtung zur Durchführung eines in § 26 UniversitätsG 2002 geregelten Projekts. Allerdings steht einem Universitätsdozenten im Fall, dass er sich für die Durchführung eines solchen Vorhabens entscheidet und die weiteren in § 26 Abs 4 UniversitätsG 2002 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit offen, die mit diesem Vorhaben einhergehenden Tätigkeiten (sofern diese auch ihrer Art nach als dienstliche Aufgaben im Sinn von §§ 155 ff BDG 1979 qualifiziert werden können) als Teil der ihm obliegenden eigenständigen dienstlichen Forschung im Sinn von § 172 Abs 1 Z 1 BDG 1979 („Eigenforschungsanteil“) zu erbringen und auf diese Weise dienstlichen (Forschungs-)aufgaben nachzukommen.

Bei Vorliegen eines im Bereich des Eigenforschungsanteils des Universitätslehrers nach § 26 UniversitätsG 2002 durchgeführten Vorhabens, ist, wie sich aus § 155 Abs 1 sowie § 172 Abs 1 Z 1 BDG 1979 iVm § 26 Abs 1 letzter Satz UniversitätsG 2002 ergibt, vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit dienstlichen (Forschungs-)Aufgaben und somit weder von einer Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 noch von einer Nebenbeschäftigung im Sinn von § 56 BDG 1979 auszugehen.

In Anbetracht jener Universitätslehrer, denen nach den Bestimmungen des BDG 1979 eigenständige Forschungsaufgaben zukommen, ist den Materialien (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP 14) zu § 155 Abs 4 BDG 1979 idF BGBl I Nr 130/2003, sofern sie betreffend gemäß § 26 UniversitätsG 2002 durchgeführte Vorhaben auf das zwingende Vorliegen einer Nebenbeschäftigung und einen jedenfalls fehlenden Bezug zu Dienstpflichten verweisen, nur eine eingeschränkte Bedeutung zuzumessen.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Nebentätigkeit ergibt sich aus § 155 Abs 4 BDG 1979 sowie den diesbezüglichen Materialien mit hinreichender Deutlichkeit, dass – als Ergebnis eines Umkehrschlusses – nicht § 27 UniversitätsG 2002 oder § 56 UniversitätsG 2002, sondern § 26 UniversitätsG 2002 (der Nachfolgebestimmung des § 20 Abs 6 UOG 1993) zuzurechnende Vorhaben nicht als Nebentätigkeit zu qualifizieren sind (vgl ErläutRV 283 BlgNR 22. GP 14; ErläutRV 320 17. GP 27; ErläutRV 1764 BlgNR 20. GP 77). Zudem stellt eine Tätigkeit eines Beamten im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben bzw eine Tätigkeit, die er allenfalls anstelle seiner sonstigen, von seinen Dienstpflichten umfassten Leistungen ausübt (nämlich zB im Fall eines im Bereich des Eigenforschungsanteils durchgeführten § 26 UniversitätsG 2002-Vorhabens), keine Nebentätigkeit iSd § 37 BDG 1979 dar.

Dafür, dass Vorhaben gemäß § 26 UniversitätsG 2002 von § 159 BDG 1979 nicht umfasst sind, spricht der Umstand, dass die in § 159 BDG 1979 normierte Meldeverpflichtung für „außergerichtliche wissenschaftliche Gutachten“ in inhaltlicher Hinsicht mit den Bestimmungen des § 26 leg cit in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis steht (vgl die von § 159 BDG 1979 abweichende, im Vorhinein bestehende Meldeverpflichtung des Projektleiters an das Rektorat gemäß § 26 Abs 4 UniversitätsG 2002 und die dort vorgesehene Möglichkeit einer allfälligen Untersagung des Vorhabens; siehe demgegenüber die Ausführungen in den Materialien zu § 159 BDG 1979 (ErläutRV 320 17. GP 28), die darauf hinweisen, dass die Erstellung von Gutachten durch eine Meldung im Vorhinein nicht behindert werden soll, auch Datenschutzinteressen der Auftraggeber gewahrt werden sollen und nicht einmal die Bezeichnung des Gegenstandes der Gutachten, sondern nur deren Zahl, der Arbeitsaufwand sowie das Ausmaß des beanspruchten Personals und der Sachmittel anzuführen sind; vgl dazu wiederum die in § 26 UniversitätsG 2002 geforderte Vereinbarung über den vollen Kostenersatz und die Verwaltung der Drittmittel durch die Universität, bei denen es naheliegt, dass sie in der Regel mit weitergehenden inhaltlichen Informationen des Projektleiters an die Universität verbunden sein werden). Sowohl im hypothetischen Fall der Anwendbarkeit des § 26 leg cit als auch im dieser Bestimmung nicht unterliegenden Fall ist somit zunächst auf Ebene des vom VwG festzustellenden Sachverhalts zu klären, ob die konkret in Rede stehenden Tätigkeiten (hier die Mitarbeit an Großkommentaren sowie Vortragstätigkeiten) im Rahmen der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten iSd §§ 155 und 172 BDG 1979 zur eigenständigen Forschung und Lehre erfolgten. Hinsichtlich der Vortragstätigkeiten ist festzustellen, ob diese in einem unmittelbaren Konnex zu universitären Forschungs- bzw Lehraufgaben standen, sodass eine dienstliche Zuordnung vorzunehmen wäre, oder ob außeruniversitäre Aspekte, die keine direkte Deckung im Dienstverhältnis finden, im Vordergrund standen. Um die Vortragstätigkeiten einer adäquaten dienstrechtlichen Beurteilung unterziehen zu können, wäre jedenfalls zu ermitteln, um welche Vorträge es sich handelte, dh wo, wann, in welchem Rahmen, zu welchem Thema und auf welcher konkreten (allenfalls vertraglichen) Basis diese stattfanden.

Allein der Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag steht dem dienstlichen Charakter der Publikation nicht entgegen, sofern eigene wissenschaftliche Erkenntnisse in das veröffentlichte Werk einfließen (vgl zur Publikationsbefugnis § 106 Abs 1 UniversitätsG 2002). Andererseits ist in Anbetracht eines durch den Beamten im eigenen Namen mit Dritten eingegangenen Auftragsverhältnisses konkret zu hinterfragen, ob die in Rede stehenden „Publikations- und Vortragstätigkeiten“ – wenn sie in Ansehung ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich für eine dienstliche Qualifikation in Betracht kommen – zur Gänze dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind, ohne dass beispielsweise ein nicht auf universitäre Forschung und Lehre zurückzuführender zeitlicher Aufwand (sofern dieser ein ins Gewicht fallendes Ausmaß erreicht) von dienstlichen Forschungs- und Lehraufgaben zu trennen ist. Letzteres wäre zB bei ausschließlich mit der Tätigkeit als Herausgeber eines juristischen Kommentars anfallenden (unter Umständen lediglich administrativen) Verrichtungen der Fall, wenn sie nicht direkt im Zusammenhang mit der selbständigen universitären Forschung bzw Lehre des Universitätslehrers stehen; demgegenüber wäre jenen Tätigkeiten aus dem Fachgebiet des Universitätslehrers dienstlicher Charakter zuzumessen, die entweder der Publikation bereits vorliegender eigener Forschungsergebnisse oder der (für eine geplante Publikation) noch erforderlichen wissenschaftlichen Erarbeitung und in Folge der Veröffentlichung der dabei erzielten Erkenntnisse dienen.

Es ist § 69 BDG 1979 geradezu zwingend zugrunde gelegt, dass das Ausmaß dienstlicher Pflichten dem rechtzeitigen Verbrauch des Erholungsurlaubs je nach Lage des Falls entgegenstehen kann. Schon der Wortlaut des § 69 BDG 1979 schließt denklogisch eine Betrachtungsweise aus, wonach allein der nicht rechtzeitige Urlaubsverbrauch dazu führte, dass dienstliche Pflichten nicht mehr als solche zu qualifizieren wären. Andererseits ist in Angelegenheiten der Forschung und Lehre eines Universitätsdozenten das Vorliegen eines mit Dritten eingegangenen Vertragsverhältnisses kein zwingendes Indiz für das Fehlen dienstlicher Anknüpfungspunkte.

Mit §§ 155 Abs 1 und 172 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird dem Universitätsdozenten nicht nur eine Forschungs- bzw Lehrverpflichtung aufgetragen, sondern ist dieser dabei als Träger des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG) weitgehend von Weisungen freigestellt. Eine Determinierung der Forschung des Universitätsdozenten wird demnach nur als „globale“ Forschungsverpflichtung in Betracht kommen; demzufolge werden nur Forschungsfelder, allenfalls auch Themen, keinesfalls jedoch Inhalt oder Methode der Forschung durch Weisung vorgegeben werden können; die Freiheit der Forschung umfasst die Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode sowie die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Ergebnisse. Daraus folgt, dass die Festlegung „dienstlicher Interessen“ im Verständnis des § 69 BDG 1979, sofern sie aus der Forschungs- bzw Lehrtätigkeit des Beamten resultieren und sich auf die gemäß § 69 BDG 1979 für die Beurteilung dienstlicher Gründe maßgebende Zeitspanne beziehen, diesem selbst obliegt und – jedenfalls dann, wenn dieser dabei nicht willkürlich vorgeht – keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliegt. Auf den Gesichtspunkt, dass die Dienstbehörde den Beamten zur Konsumation von offenen Urlaubsansprüchen aufforderte, kommt es daher nicht an.

Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform („Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...“) in § 69 zweiter Satz BDG 1979 zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg cit genannten Termin. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 nicht vorausgesetzt (vgl VwGH 20.11.2009, 2009/12/0022).

S. 195 - 195, Rechtsprechung

Scharler

Fremdenrecht; Studienerfolgsnachweis

Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann es der Behörde bzw dem VwG nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat. Das VwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde, dies nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Studierenden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht.

S. 195 - 195, Rechtsprechung

Scharler

Ausländerbeschäftigung; Tutoren im Hochschulbetrieb

Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes Arbeitgeberin von Ausländern hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre im Rahmen von § 1 Abs 2 lit i AuslBG sein kann (vgl §§ 3f FHStG 1993).

Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb (vgl §§ 34 und 88 Abs 2 Z 11 UOG 1993, § 42 Abs 2 UOG 1975, § 100 UniversitätsG 2002) ist gemein, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs 2 lit i AuslBG vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG nimmt nicht Tutoren als solche vom Ausländerbeschäftigungsgesetz aus, sondern Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre. Eine solche wird von Tutoren an bloß pädagogischen Einrichtungen jedoch nicht erbracht.

S. 195 - 195, Rechtsprechung

Scharler

Aufenthaltsbewilligung; EU-Recht; Fremdenrecht

Zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs 1 Z 2 NAG 2005 ist dem Antrag nach § 8 Z 7 lit a NAGDV 2005 eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung. Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie (EU) 2016/801 hält zur entsprechenden Richtlinienregelung in Art 11 Abs 1 Buchst a (der zufolge nachzuweisen ist, dass „der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist“) fest, dass als Nachweis für die Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung „unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten“ könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine „aufrechte“ Zulassung an einer Universität – als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt – abzustellen. Es ist als bedeutsam anzusehen, dass die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hat, zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch offen ist.

S. 195 - 196, Rechtsprechung

Scharler

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen; Beschwerde; Schiedskommission

§ 39 Abs 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 begründet unmissverständlich ein Beschwerderecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen eine der genannten Auswahlentscheidungen wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes. Wie sich aus dem zweiten und dritten Satz des § 39 Abs 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ergibt, hat die Schiedskommission darüber eine – bescheidmäßige – Entscheidung zu fällen, andernfalls abgeschlossene Arbeitsverträge bzw Funktionsbesetzungen unwirksam sind. Die Einrichtung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor der Schiedskommission ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Verweis in § 39 Abs 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 auf § 42 Abs 7 UniversitätsG 2002 bekräftigt zudem, dass der Satzungsgeber ein dem Beschwerdeverfahren nach § 42 Abs 8 UniversitätsG 2002 nachgebildetes Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes vorsehen wollte. Dies erlaubt es nicht, die in Geltung stehenden Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut in die Richtung auszulegen, dass ein derartiges Beschwerderecht nicht bestünde. Für eine – einer berichtigenden Auslegung gleichkommende – „gesetzeskonforme Interpretation“ der in Rede stehenden Satzungsbestimmung besteht somit kein Raum.

Die Erweiterung der Aufgaben der Schiedskommission durch die Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ist als zulässig anzusehen, zumal der Senat gemäß § 19 Abs 1 UniversitätsG 2002 generell ermächtigt ist, „Ordnungsvorschriften“ im Rahmen der Gesetze zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Erweiterung der Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen um die Beschwerdemöglichkeit nach § 39 Abs 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 unbedenklich, werden dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Bereich der Frauenförderung doch auch außerhalb von § 42 UniversitätsG 2002 Aufgaben zugewiesen. Auch § 43 Abs 2 UniversitätsG 2002 steht einer Erweiterung der Kompetenz der Schiedskommission um das Verfahren betreffend Verletzung des § 39 Abs 6 des Frauenförderplanes nicht entgegen, zielt diese Bestimmung doch primär auf jene behördlichen Entscheidungen von Universitätsorganen ab, die in Bescheidform ergehen und gegen die daher eine Beschwerde an das VwG offen steht.

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