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Heft 6, Dezember 2019, Band 18

Scharler

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen; Beschwerde; Schiedskommission

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§ 39 Abs 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 begründet unmissverständlich ein Beschwerderecht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen eine der genannten Auswahlentscheidungen wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes. Wie sich aus dem zweiten und dritten Satz des § 39 Abs 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ergibt, hat die Schiedskommission darüber eine – bescheidmäßige – Entscheidung zu fällen, andernfalls abgeschlossene Arbeitsverträge bzw Funktionsbesetzungen unwirksam sind. Die Einrichtung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor der Schiedskommission ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Verweis in § 39 Abs 6 der Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 auf § 42 Abs 7 UniversitätsG 2002 bekräftigt zudem, dass der Satzungsgeber ein dem Beschwerdeverfahren nach § 42 Abs 8 UniversitätsG 2002 nachgebildetes Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Frauenförderungsplanes vorsehen wollte. Dies erlaubt es nicht, die in Geltung stehenden Vorschriften entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut in die Richtung auszulegen, dass ein derartiges Beschwerderecht nicht bestünde. Für eine – einer berichtigenden Auslegung gleichkommende – „gesetzeskonforme Interpretation“ der in Rede stehenden Satzungsbestimmung besteht somit kein Raum.

Die Erweiterung der Aufgaben der Schiedskommission durch die Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 ist als zulässig anzusehen, zumal der Senat gemäß § 19 Abs 1 UniversitätsG 2002 generell ermächtigt ist, „Ordnungsvorschriften“ im Rahmen der Gesetze zu erlassen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Erweiterung der Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen um die Beschwerdemöglichkeit nach § 39 Abs 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011 unbedenklich, werden dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Bereich der Frauenförderung doch auch außerhalb von § 42 UniversitätsG 2002 Aufgaben zugewiesen. Auch § 43 Abs 2 UniversitätsG 2002 steht einer Erweiterung der Kompetenz der Schiedskommission um das Verfahren betreffend Verletzung des § 39 Abs 6 des Frauenförderplanes nicht entgegen, zielt diese Bestimmung doch primär auf jene behördlichen Entscheidungen von Universitätsorganen ab, die in Bescheidform ergehen und gegen die daher eine Beschwerde an das VwG offen steht.

  • Scharler
  • Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
  • ZFHR-Slg 2019/26
  • § 19 UG
  • Öffentliches Recht
  • § 42 UG
  • VwGH, 27.03.2019, Ro 2017/10/0004
  • § 43 UG
  • Beschwerde
  • Schiedskommission
  • § 39 Abs 6 Satzung Frauenförderungsplan Uni Linz 2011
  • § 20b UG

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