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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2019, Band 18

Scharler

Aufenthaltsbewilligung; EU-Recht; Fremdenrecht

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Zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs 1 Z 2 NAG 2005 ist dem Antrag nach § 8 Z 7 lit a NAGDV 2005 eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung. Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie (EU) 2016/801 hält zur entsprechenden Richtlinienregelung in Art 11 Abs 1 Buchst a (der zufolge nachzuweisen ist, dass „der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist“) fest, dass als Nachweis für die Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung „unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten“ könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine „aufrechte“ Zulassung an einer Universität – als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt – abzustellen. Es ist als bedeutsam anzusehen, dass die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hat, zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch offen ist.

  • Scharler
  • Fremdenrecht
  • Öffentliches Recht
  • Art 11 Abs 1a lit a Studenten-RL
  • § 8 NAGDV
  • EU-Recht
  • VwGH, 28.05.2019, Ra 2018/22/0024
  • ZFHR-Slg 2019/24
  • Aufenthaltsbewilligung
  • § 64 NAG

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