Durch die UG-Novelle BGBl I 2021/93 wurde die Zusammensetzung der Findungskommission von ursprünglich zwei auf fünf Mitglieder erweitert. Die Ausgestaltung als Kollegialorgan wirft Fragen im Hinblick auf die Einrichtung und Zusammensetzung, die Einrede des AKG, die Mindestfrauenquote gem § 20a UG sowie die Konsequenzen unterschiedlicher Funktionsperioden von Rektorat, Senat und Universitätsrat auf.
Heft 3, Mai 2022, Band 21
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 89 - 98, Aufsatz
Die Zusammensetzung der Findungskommission nach § 23a UGThe Composition of the Rectoral Search Committee with § 23a UG
S. 99 - 107, Aufsatz
Das Weiterbildungspaket aus Sicht der FachhochschulenThe further training-package from the point of view of universities
Mit der Novelle BGBl I 2021/177 – dem sogenannten Weiterbildungspaket – wurde die hochschulische Weiterbildung in Österreich adaptiert. Das außerordentliche Bachelorstudium wurde als neues Studienformat eingeführt. Die Durchlässigkeit zwischen Bologna-konformen Studiengängen und hochschulischer Weiterbildung soll über alle Hochschulsektoren hinweg mit der Novelle verwirklicht werden. Zudem wurden im Gesetz akademische Grade festgelegt, die in der Weiterbildung verliehen werden können. Der vorliegende Beitrag untersucht die Auswirkungen der Novelle auf den österreichischen Fachhochschulsektor.
S. 108 - 111, Aufsatz
Kollegiumsleitung und kaufmännische OrganstellungStaff Management and Commercial Organ Status
Der vorliegende Beitrag fußt auf zahlreich gebotenen Beratungen iZm der Aufgabenzuordnungen im Verhältnis zwischen Erhalter und (Fachhochschul-)Kollegium bzw dessen Leitung. Dabei wurden insbesondere die im Zuge der FHG-Novelle BGBl I 2020/77 bewirkten Änderungen berücksichtigt.
S. 112 - 116, Rechtsprechung
Einkommenssteuer; Forschung; Forschungsaufgaben; Lehre; Tätigkeit, wissenschaftliche; Tenure-Track; Verwaltungsaufgaben
Sowohl § 103 EStG als auch § 2 ZBV verwenden Wissenschaft und Forschung als zwei voneinander trennbare Begriffe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Inhalte dieser beiden Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 22 EStG versteht man unter einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient (vgl VwGH 31.3.2000, 95/15/0066, mwN). Der Begriff der „Wissenschaft“ erfasst daher nicht nur die Forschung, sondern auch die wissenschaftliche Lehre. In § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 ZBV wird definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers oder Forschers im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach Z 1 dieser Bestimmung liegt das nur dann vor, wenn die Zuziehenden überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben. Diese erforderliche Tätigkeit wird in der ZBV eigens definiert, nämlich als eine solche, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (Forschung und experimentelle Entwicklung). Diese Definition umfasst nicht die Lehre. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde, ist nicht ersichtlich, weil ausweislich der Erläuterungen zu § 103 EStG (ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 24 ff) eine ausschließliche bzw überwiegende Lehrtätigkeit, selbst wenn sie aus einkommensteuerlicher Sicht eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, keine Zuzugsbegünstigung vermitteln soll.
S. 117 - 118, Rechtsprechung
Arbeitslosgengeld; Ausbildung; Hörer, ordentlicher; Notstandshilfe; Studium; Zulassung
Nach § 12 Abs 3 lit f AlVG kommt es bloß auf die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule an, unabhängig davon, ob und wie intensiv das Studium tatsächlich betrieben wird.
Die Ausnahme nach § 12 Abs 4 zweiter Fall leg cit (Vorliegen der großen Anwartschaft) setzt bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer Ausbildung nicht die nochmalige Erfüllung der großen Anwartschaft voraus; dies gilt aber nur dann, wenn es sich nach wie vor um dieselbe Ausbildung handelt. Wird hingegen eine neue Ausbildung aufgenommen, sei diese eine zusätzliche oder eine andere, handelt es sich wieder um eine „erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung“. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 erster Satz AlVG müssen dann erneut erfüllt sein.
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