Das Verfahren zur Bestellung einer Rektorin oder eines Rektors einer Universität wurde im Jahr 2009 grundlegend neu geregelt und erst jüngst – durch eine Novelle 2021 – reformiert. Zwei oberste Organe einer Universität – Senat und Universitätsrat – haben dabei entscheidend zusammenzuwirken. Auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in dieses Verfahren eingebunden. Gegen verschiedene Akte in diesem Verfahren räumt das Universitätsgesetz dem Arbeitskreis ausdrücklich eine Ermächtigung ein, Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen auch ermächtigt ist, Beschwerde an die Schiedskommission gegen die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat zu erheben.
Heft 4, Juli 2022, Band 21
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 132 - 138, Aufsatz
Dürfen Privatuniversitäten Honorarprofessuren verleihen?Are private universities allowed to award honorary professorships?
Die Honorarprofessur stellt einen zentralen Bestandteil österreichischer ebenso wie deutscher Universitätskultur dar, die auch für Privatuniversitäten einen relevanten Bestandteil ihrer akademischen Gemeinschaft darstellt. Der Beitrag analysiert – unter rechtsvergleichender Berücksichtigung der deutschen Rechtslage – die rechtlichen Entwicklungen des Konzepts der Honorarprofessur an staatlichen und privaten Universitäten. Dabei werden insbesondere auch die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Honorarprofessur näher untersucht.
S. 139 - 146, Aufsatz
Registerforschung nach der Novelle 2021 zum FOGRegister research after the amendments 2021 to the FOG
Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG) hat in seiner Neufassung aus 2018 die „Registerforschung“ ermöglicht, wonach Daten aus Verwaltungsregistern des Bundes wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen. Vor dem Hintergrund, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die Datenschutzinteressen der Betroffenen vielfach als nicht ausreichend kritisiert wurden, bringt die Novelle 2021 zum FOG (und zum Bundesstatistikgesetz) nunmehr einen neuen Standard für Schutzmaßnahmen, der ua an der EU-Statistikverordnung (EG 223/2009) orientiert ist.
S. 147 - 149, Rechtsprechung
Berufungsverfahren, universitäres; Besetzungsvorschlag; EU-Recht; Hochschulen; Hochschullehrer bzw Hochschullehrerinnen; Staatshaftung
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen legislativen Unrechts bzw unionsrechtswidriger Entscheidung des OGH im Zusammenhang mit einem universitären Berufungsverfahren; fehlende unmittelbare Zurechnung des Aktes – der die unionsrechtliche Staatshaftung auslösen soll – zum Gesetzgeber und Fehlen der erforderlichen Darlegung eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht durch den OGH.
Ein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten liegt im konkreten Fall nicht vor: In Verfahren zur Entscheidung darüber, ob in oder im Zusammenhang mit Berufungsverfahren an einer öffentlichen Universität rechtserhebliche Mängel aufgetreten sind, werden Vollzugsorgane, nämlich insbesondere Gerichte tätig, die eine allfällige Nichtbeachtung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen können. Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des OGH betreffend die Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung von Berufungsverfahren an einer Universität unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgt sein soll, zumal der Kläger nicht darlegt, worin der qualifizierte Verstoß gegen Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art 137 B-VG begründet. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH für die vom Kläger behauptete Verletzung der Vorlagepflicht durch den OGH.
S. 150 - 150, Rechtsprechung
Aufenthaltsbewilligung; Nachweis Studienerfolg; Studienjahr; Verlängerungsverfahren
Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann es der Behörde bzw dem VwG nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036; 26.2.2013, 2010/22/0127). Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat (vgl VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0219; 21.6.2018, Ra 2017/22/0155). Das VwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004), dies nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Studierenden (vgl VwGH 2010/22/0036, 2010/22/0127, Ra 2017/22/0219). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht.
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