Im internationalen Vergleich dauern Universitätsstudien in Österreich lange und führen häufig nicht zu einem positiven Abschluss. „Studieren auf Österreichisch“ steht für einen systemischen Aktivitäts-Gap im Studium, der ua zur Folge hat, dass das Vollzeit-Studium zu einem „Minderheitenprogramm“ wurde. Die Effizienz des Lehr- und Studienbetriebes ist ausbaufähig und der Rechtsrahmen dafür reformbedürftig. Für einen solchen Reformweg benötigt es sicherlich Entwicklungen auf mehreren Ebenen, jedenfalls aber auch einer Überarbeitung des regulatorischen Rahmens. Die Analyse der Schwachstellen des derzeitigen Systems und nicht zuletzt internationale Vergleiche liefern zumindest einige Ansatzpunkte für Maßnahmen.
Heft 4, August 2020, Band 19
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 113 - 116, Aufsatz
Tempora mutantur – und auch das Studienrecht muss sich ändernTempora mutantur – And the Statute of Studies also has to change
Das Anliegen einer Steigerung der Effizienz und Verbindlichkeit im Studium bildet eine wesentliche Stoßrichtung der aktuellen Studienrechtsdebatte in Österreich. Zur inhaltlichen Fundierung und Bereicherung der Reformüberlegungen wurde unter der Leitung des Autors im Auftrag des BMBWF eine rechtsvergleichende Studie erstellt. Dabei wurde die Rechtslage in Deutschland (Bayern, Baden-Württemberg), der Schweiz (Eidgenössische Technische Hochschulen Zürich und Lausanne), den Niederlanden, in Frankreich und in Schweden hinsichtlich der gesetzlichen Steuerung von Effizienz und Verbindlichkeit im Studium analysiert und nach möglichen legistischen Anknüpfungspunkten für Österreich untersucht. Dieser Beitrag skizziert die wichtigsten Ergebnisse dieser rechtsvergleichenden Studie als mögliche Impulse für die österreichische Reformdiskussion.
Die Studienrechtsordnungen der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern werden als mögliche Impulsquellen für das österreichische Studienrecht herangezogen. Ausgangspunkt der rechtsvergleichenden Betrachtung ist die von der studienrechtlichen Norm ausgehende Effizienz(-steigerung) bzw die Verbindlichkeit fördernde Wirkung. Konkrete Bestimmungen werden einem funktionalen Rechtsvergleich unterzogen und im österreichischen legistischen Kontext erörtert.
Die Niederlande nehmen regelmäßig eine Vorreiterrolle in der Hochschulpolitik ein; insbesondere das niederländische Studienrecht ist bekannt für seine innovativen Ansätze. Aus diesem Grund bietet es vielversprechende Regelungen, die dem österreichischen Studienrecht als Impulse für eine Steigerung der Effizienz und Verbindlichkeit dienen können. Dazu zählen Maßnahmen, die bereits den Studienauswahlprozess gezielt strukturieren (Studienwahlaktivitäten), die Studieneingangsphase als Kontrollphase hinsichtlich der getroffenen Studienwahl ausgestalten (Binding Study Advice) und ab Studienbeginn die hohe Eigenmotivation der Studierenden in Form von Exzellenzprogrammen (Honours Programmes) fördern.
Die Studien an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne weisen eine klare Struktur auf, von der es kaum Abweichungsspielraum gibt. Die studienrechtlichen Bestimmungen des österreichischen UG gewähren im Gegensatz dazu viele Freiräume, deren Inanspruchnahme nur selten zu begründen ist. Die Analyse des Studienrechts der ETH ergibt mehrere Anhaltspunkte für eine Weiterentwicklung des UG. Sie betreffen die Weiterentwicklung der StEOP und des Prüfungsbetriebs als solchen und lassen die Schärfung des österreichischen studienrechtlichen Leitbilds als empfehlenswert scheinen.
Ausgehend von einem ähnlichen Befund wie Österreich, nämlich einer bedenklich hohen Drop-out-Quote, hat Frankreich durch das Studienreformgesetz vom 8. März 2018 einen Paradigmenwechsel seines Studiensystems eingeleitet, der im Kern auf eine verstärkte Personalisierung und Flexibilisierung des Studiums bei gleichzeitigem Festhalten an der Systementscheidung hoher Verbindlichkeit setzt. Der Beitrag diskutiert die ausgewählten Reforminstrumente des Studienerfolgsvertrages und einer strukturierten Studienunterbrechung samt Anerkennung der erworbenen Kompetenzen vor dem Hintergrund des österreichischen Studienrechts und zeigt Perspektiven seiner Weiterentwicklung auf.
Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.
Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Wanderarbeitnehmer haben nach dem österreichischen StudFG unter gewissen Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Beantragung einer (ergänzenden) inländischen Studienförderung, aber selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des österreichischen StudFG führt dies nicht zwingend zu einem Bezug österreichischer Studienförderung. Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung erfüllen würden.
S. 156 - 156, Rechtsprechung
Aufenthaltsbewilligung; Fremdenrecht; Passrecht; Studienerfolg
Das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen.
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