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Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z 2 StudFG 1992 (unter anderem), dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. Der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG 1992 hat es als ausreichend erachtet, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung, sodass kein genügender Grund vorliegt, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern.

Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Z 2 und § 15 Abs 3 StudFG 1992 ergibt sich, dass mit jenem Bachelorstudium, „trotz (dessen) Absolvierung“ dennoch bei Erfüllung der in den Z 1 und 2 des § 15 Abs 3 StudFG 1992 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht, jenes Studium bezeichnet wird, dessen Absolvierung andernfalls – ohne gesetzliche Ausnahmeregelung – den Anspruch auf Studienbeihilfe im Grunde des § 6 Z 2 StudFG 1992 ausschließen würde. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass bei Abschluss eines (ersten) Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium nur dann in Betracht kommt, wenn dieses Masterstudium (nach der Rechtslage BGBl I Nr 79/2013) spätestens 24 Monate nach Abschluss des (ersten) Bachelorstudiums aufgenommen wurde.

Dass dem Gesetzgeber das Verständnis des Zusammenhangs zwischen den §§ 6 und 15 StudFG 1992 vor Augen stand, ist aus der Entstehungsgeschichte des nunmehrigen § 15 Abs 3 leg cit ersichtlich. Eine mit § 15 Abs 3 StudFG 1992 in Ansehung der Normierung eines Zeitrahmens nach Abschluss des Vorstudiums, innerhalb dessen das nun zur Förderung beantragte Studium aufzunehmen ist, vergleichbare Regelung für das Doktorratsstudium wurde im StudFG 1992 erstmals mit der Novelle BGBl I Nr 98/1997 vorgesehen (vgl Materialien 701 BlgNR 20. GP, S 10). Mit der Novelle BGBl I Nr 76/2000 wurde unter anderem § 15 Abs 3 StudFG 1992 neu gefasst (vgl Materialien 184 BlgNR 21. GP, S 17 f). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber trotz Abschluss eines Diplom- bzw Bakkalaureatsstudiums eine ausnahmsweise Förderung eines Doktorats- bzw Magisterstudiums nur dann vorsehen wollte, wenn dies dem „Prinzip, dass nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen“, entspricht und der Abschluss des vorangegangenen Studiums noch in einem „zeitlichen Zusammenhang“ zur Aufnahme des weiterführenden Studiums steht. Nichts anders gilt aber für die Regelung des § 15 Abs 3 StudFG 1992 idF BGBl I Nr 47/2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums. Von in diesem Verständnis „zielstrebig betriebenen Studien“ kann keine Rede sein, wenn nach Abschluss eines Bachelorstudiums innerhalb der in § 15 Abs 3 Z 1 StudFG 1992 genannten Frist nicht ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufgenommen, sondern ein weiteres Bachelorstudium – für das im Grunde des § 6 Z 2 StudFG 1992 kein Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe besteht – betrieben und abgeschlossen wird, um sodann ein (darauf aufbauendes) Masterstudium aufzunehmen. Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien – als Ausnahme – überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine „rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums“ im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt. Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber in Ansehung eines Masterstudiums die Förderung eines dritten Studiums vor Augen stand, sind nicht ersichtlich.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2018/8
  • Öffentliches Recht
  • § 6 Z 2 StudFG
  • § 13 StudFG
  • Auslegung
  • VwGH, 20.12.2017, Ra 2016/10/0036
  • § 15 Abs 3 StudFG
  • Voraussetzung Studienbeihilfe

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