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Burger, Florian G.

Der grenzüberschreitende Austausch von Forschenden und Lehrenden aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts

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Der grenzüberschreitende Austausch von Forschenden und Lehrenden ist höchst erwünscht, hat aber unausweichlich arbeits- und sozialrechtliche Implikationen zur Folge. Am unkompliziertesten ist eine Beschäftigung durch die österreichische Universität unter gleichzeitiger Karenzierung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zur ausländischen Universität, weil so die Auslandsberührung für die beiden Universitäten unbeachtet bleiben kann. Am einfachsten für die österreichische Universität ist die Entsendung von Forscherinnen und Forschern zu ihr, weil keine Rechtsbeziehung besteht: die entsandten Forschenden treten wie jede Universitätsbesucherin oder -besucher auf. Die Entsendung führt aber zu Mindestgarantien und Informationspflichten der ausländischen Universität, die sie nach österreichischem Recht als Arbeitgeberin zu beachten hat. Im Fall der Überlassung – einer Mischung aus Einstellung und Entsendung – haben hingegen beide Universitäten Pflichten zu erfüllen, weil die betroffenen Forscherinnen und Forscher weiterhin in einer Vertragsbeziehung zu ihrer ausländischen Universität stehen, gleichzeitig aber der österreichischen Universität zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden.

  • Burger, Florian G.
  • Dienstzettel
  • § 10a AÜG
  • Sozialversicherungsdokument A1
  • Art 8 Rom-I-VO
  • Mindestgehalt
  • Meldepflicht
  • § 10 AÜG
  • § 13 AÜG
  • Sozialrecht
  • § 4 AÜG
  • Öffentliches Recht
  • Arbeitskräfteüberlassung
  • § 6a AÜG
  • § 22 AÜG
  • Entsendung
  • Lehrveranstaltung
  • Lohnunterlagen
  • § 49 UG
  • § 12 AÜG
  • Mitteilungspflicht
  • § 7 AÜG
  • ZFHR 2015, 35
  • VO (EG) 987/2009: Art 16, 19, 21
  • Arbeitsvertragsstatut
  • Kongressbesuch
  • § 12a AÜG
  • Forschungsaufenthalt
  • § 14 AÜG
  • Einstellung
  • § 110 UG
  • § 2 AÜG
  • § 7d AVRAG
  • Bürgschaft
  • § 17 AÜG
  • Eingriffsnorm
  • § 7b AVRAG
  • § 6 AÜG
  • § 11 AÜG
  • Überlassung
  • VO (EG) 883/2004: Art 12, 13
  • Arbeitsrecht
  • Mindesturlaub
  • Art 9 Rom-I-VO
  • § 7i AVRAG
  • Tagungsbesuch

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