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Heft 1, Februar 2013, Band 12

Novak

Facheinschlägigkeit; Gleichwertigkeit; Zulassung Doktoratsstudium

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Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für ein angestrebtes Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften wäre dann erbracht, wenn das absolvierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften für das angestrebte Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs 4 UG 2002 als „fachlich in Frage kommend“ (facheinschlägig) oder zumindest als grundsätzlich gleichwertig angesehen werden könnte. Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, dh ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen.

Bei der Frage des Zugangs zu einem Doktoratsstudium handelt es sich nicht um einen „zivilrechtlichen Anspruch“ iSv Art 6 EMRK.

  • Novak
  • VwGH, 21.05.2012, 2011/10/0113
  • § 64 UG
  • Gleichwertigkeit
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • § 54 UG
  • § 51 UG
  • ZFHR-Slg 2013/1
  • Facheinschlägigkeit
  • Zulassung Doktoratsstudium

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