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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2022, Band 21

Reiher

Amtshaftung; Aufsichtspflicht; Berufungsverfahren; Fehlverhalten des Rektors; Haftung des Bundes, unmittelbare; Rektor; Schaden

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Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fachleute für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich gleich.

Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen.

  • Reiher
  • § 98 UG
  • § 43a BDG
  • Aufsichtspflicht
  • Öffentliches Recht
  • § 45 BDG
  • Schaden
  • OGH, 23.03.2022, 1 Ob 229/21i
  • ZFHR-Slg 2022/13
  • § 49 UG
  • Amtshaftung
  • Berufungsverfahren
  • Haftung des Bundes, unmittelbare
  • Rektor
  • Fehlverhalten des Rektors