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Nach § 62 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

  • Scharler
  • ZFHR-Slg 2017/18
  • Einzahlung Studienbeitrag
  • Meldungspflicht
  • Öffentliches Recht
  • VwGh, 25.04.2017, Ra 2016/16/0072
  • § 62 Abs 1 UG

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