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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2023, Band 22

Muskatelz

Arbeitsverhältnis, aufeinanderfolgendes; Arbeitsverhältnis, befristetes; Arbeitsverhältnis, unbefristetes; Höchstbefristung; Teilzeit; Teilzeitbeschäftigte; Vollzeit; Vollzeitbeschäftigte

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Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.

§ 109 Abs 2 UG ist eng an den konkreten sachlichen Erfordernissen orientiert auszulegen. Dahingehend ist auch der letzte Halbsatz leg cit im Sinne einer engen Vorgabe für weitere Verlängerungen und Erweiterungen des Zeitraums für Teilzeitbeschäftigte zu interpretieren.

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform“) auszulegen. Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999.

Die Gerichte haben sich bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen. Hier: § 109 Abs 2 UG.

  • Muskatelz
  • Teilzeitbeschäftigte
  • § 109 UG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 24.10.2022, 8 ObA 21/22d
  • Teilzeit
  • ZFHR-Slg 2023/13
  • Arbeitsverhältnis, unbefristetes
  • Vollzeitbeschäftigte
  • Arbeitsverhältnis, aufeinanderfolgendes
  • Arbeitsverhältnis, befristetes
  • Höchstbefristung
  • Vollzeit