EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 108 Abs 2 AEUV – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Flughafeninfrastruktur – Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten der Umwandlung des Flughafens Gdynia-Kosakowo g...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 12
- Judikatur, 13930 Wörter
- Seiten 37 -56
- https://doi.org/10.33196/brz202001003701
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Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. November 2017, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission (T-263/15), wird aufgehoben.
Die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen, soweit mit dieser Rüge eine Verletzung der Verfahrensrechte der im vorliegenden Fall Beteiligten geltend gemacht wird, weil diesen nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor Erlass des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo zur Erheblichkeit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften“ zu äußern.
Die Sache wird zur Entscheidung zum einen über die Gesichtspunkte der dritten Rüge des sechsten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage, zu denen sich das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. November 2017, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission (T-263/15) nicht geäußert hat, und zum anderen über die Klagegründe eins bis fünf dieser Klage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
- Wiemer, Dirk T.
- Nichtigerklärung
- EuGH, 11.03.2020, Rs C-56/18 P, Europäische Kommission gegen Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo
- Anordnung der Rückforderung der Beihilfe
- Staatliche Beihilfen
- Investitionsbeihilfe
- BRZ 2020, 37
- Flughafeninfrastruktur
- Rechtsmittel
- Art 108 Abs 2 AEUV
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht