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[Exkurs: Strafrecht]OGH: Stiftungsvermögen des Stiftungsvorstandes?

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Das geschützte Rechtsgut des § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Vor diesem Hintergrund sind Tatobjekt alle Bestandteile des Vermögens des Täters, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt.

Das Vermögen einer Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen des Stiftungsvorstandes also nicht „sein Vermögen“ iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Privatstiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Stiftungsvorstandes durch Zwangsvollstreckung unterliegt.

  • § 260 StPO
  • ZFS 2023, 53
  • betrügerische Krida
  • Stiftungen
  • faktischer Stifter
  • OGH, 22.05.2023, 12 Os 13/23p12 Os 16/23d
  • § 281 StPO
  • Privatstiftung
  • Stiftungsvermögen
  • Stiftungsvorstand
  • Gläubiger
  • § 15 PSG
  • § 1 PSG
  • Strafrecht
  • § 156 StGB

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