Während sich der österreichische Gesetzgeber bei Reformen der Privatstiftung zurückhält und sich die Diskussion in den Medien aktuell stattdessen auf nicht zustande gekommene Reformen konzentriert, versucht sich der liechtensteinische Gesetzgeber auch nach der Totalrevision des Stiftungsrechts 2008/2009 an Innovationen, um das Stiftungsrecht zu verbessern – tu felix Lichtenstenum! Ein Beispiel für die Reformbestrebungen ist die liechtensteinische Protected Cell Company. Der Beitrag stellt diese vor allem dem österreichischen Leserkreis vor. Er geht aber auch auf Fragen ein, die für den liechtensteinischen Leser neu sein dürften.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 35 - 49, Aufsatz
Die Protected Cell Company als Spielart der liechtensteinischen Stiftung
S. 50 - 52, Aufsatz
Abgabenänderungsgesetz 2023 – Änderungen, die auch Privatstiftungen betreffen
Die sog Frühjahreslegistik in Form eines Abgabenänderungsgesetzes wurde am 6.7.2023 im Nationalrat beschlossen (Regierungsvorlage, 2086 Blg, XXVII. GP vom 14.6.2023). Dieser Beitrag greift die wesentlichen Änderungen für Privatstiftungen heraus, insb die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung VwGH 17.11.2022, Ra 2021/15/0053 betreffend die Übertragung stiller Reserven bei Beteiligungsveräußerung gem § 13 Abs 4 KStG. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Das geschützte Rechtsgut des § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Vor diesem Hintergrund sind Tatobjekt alle Bestandteile des Vermögens des Täters, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt.
Das Vermögen einer Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen des Stiftungsvorstandes also nicht „sein Vermögen“ iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Privatstiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Stiftungsvorstandes durch Zwangsvollstreckung unterliegt.
S. 55 - 59, Judikatur
BFG: Pflichtteilsansprüche der erblichen Kinder gegenüber einer Privatstiftung
Das BFG hatte zu beurteilen, ob die Zahlung der Privatstiftung an die Töchter des verstorbenen Stifters eine steuerpflichtige Zuwendung oder eine neutrale Herausgabe von Vermögen im Rahmen des Pflichtteilsrechts darstellt. Das BFG kommt aufgrund der eingeholten zivilrechtlichen Gutachten zum Ergebnis, dass eine kestfreie Abgeltung des Pflichtteilsrechts vorliegt.
Erreicht die vereinbarte Miete einer äußerst repräsentativen und auf die Bedürfnisse des Mieters zugeschnittene Immobilie nicht einmal die Hälfte der Renditemiete, liegt jedenfalls eine „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich nach dem gewinnbringenden Verkauf der Immobilie eine Gesamtrendite von 6% ergibt, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer fremdüblichen Vermietung an ausschließlich wirtschaftlich agierende und nur am Mietertrag interessierte Investoren angeknüpft wird. Erwartete oder tatsächlich eingetretene Wertsteigerungen sind nicht zu berücksichtigen (Zorn, RdW 2016/575 mwN).
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