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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 3, November 2023, Band 19

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 67 - 72, Aufsatz

Kampitsch, Andreas

VwGH klärt Verhältnis von anrechenbarer ausländischer Quellensteuer und Zwischensteuer

Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen auf Ebene der Privatstiftung der „Zwischensteuer“. Diese Steuer stellt wirtschaftlich einen Vorgriff auf die Besteuerung beim Begünstigten dar. Schematisch gesprochen: Werden die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte an den Begünstigten steuerpflichtig zugewendet, fällt keine Zwischensteuer an bzw wird eine Zwischensteuer aus Vorjahren rückerstattet. Unklar war bisher das Verhältnis zwischen ausländischen Quellensteuern und der rückerstatteten Zwischensteuer: Wird im Rahmen der Rückerstattung auch eine angerechnete ausländische Quellensteuer (somit eine nicht von Österreich erhobene Steuer) an die Privatstiftung rückerstattet? Der VwGH hat diese Frage – in Übereinstimmung mit früheren Aussagen der Finanzverwaltung – in einem aktuellen Beschluss verneint.

S. 73 - 75, Aufsatz

Schuh, Tatjana

Reform der Gemeinnützigkeit und steuerlichen Spendenbegünstigungen

Am 5. Juli wurde die bereits lang erwartete Reform der Gemeinnützigkeit und der steuerlichen Spendenbegünstigung in einem Vortrag an den Ministerrat (auch medial) kommuniziert. Die bisher bekannten Eckpfeiler dieses Vorhabens würden bereits langersehnte Erleichterungen für viele gemeinnützige und spendenbegünstigte Organisationen bedeuten.

Die Ziele dieser Reform sind ein weitgehender Gleichklang von Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung, Verfahrenserleichterungen im Bereich der Spendenbegünstigung und erhöhte Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen.

S. 76 - 79, Judikatur

Oberndorfer, Klaus

OGH: Stiftungsurkunde sticht bloße Erklärung

Die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rechtsprechung.

Antragslegitimiert sind nur Personen, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (unter anderem) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste.

Nach § 10 Abs 2 erster Satz PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG, sondern auch die bloß fakultativen Angaben dessen § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in der Stiftungsurkunde angeführt werden. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und dessen Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen. Da schon in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene, im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehende derartige Regelungen unwirksam sind, ist auch von der fehlenden Verbindlichkeit anderer Erklärungen oder Vereinbarungen auszugehen.

S. 80 - 84, Judikatur

Walch, Mathias

StGH: Freies Ermessen des Stiftungsrats bei Ausschüttungen

Der Stiftungsrat hat sein Ermessen zulässigerweise teilweise dahingehend ausgeübt, dass er der Ermessensbegünstigten vertraglich eine jährliche „Mindestausschüttung“ zugesteht, über welche er nach freiem Ermessen auch hinausgehen kann.

Im Extremfall kann das freie Ermessen auch bedeuten, dass ein Stiftungsrat beschließt, einem Begünstigten das ganze Stiftungsvermögen zuzusprechen.

S. 85 - 94, Judikatur

Walch, Mathias

FlOGH: Liquidation bei einer liechtensteinischen Stiftung

Wird eine liechtensteinische Stiftung liquidiert, sind die Kosten für die Auflösung und Liquidation aus dem zu versilbernden Vermögen der Stiftung zu begleichen.

Art 136 Abs 1 PGR sieht für gewöhnlich ebenfalls zwingend vor, dass die Aktiven der Stiftung zu versilbern sind. Die Letztbegünstigung stellt primär einen Geldanspruch dar.

Eine Naturalerfüllung ist in den Stiftungsurkunden nicht vorgesehen.

Konkret scheidet ein Wahlrecht der Letztbegünstigten auf Naturalerfüllung aus, weil nicht hinreichend konkret behauptet wurde, dass keine Gläubiger zu befriedigen seien und genügend liquides Vermögen vorhanden sei, um die Kosten der Auflösung und Liquidation zu begleichen.

Es bedarf keiner Erörterung, ob ein solches Wahlrecht überhaupt oder unter gewissen Umständen besteht.

S. 95 - 97, Judikatur

Taxacher, Isabell

VwGH: Wurzelausschüttungen „reloaded“ – Vorsteuerausschluss gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG bei besonders repräsentativen Wohngebäuden

Liegt einerseits eine Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, vor und wird für dieses Gebäude ein fremdunüblicher Mietzins entrichtet, so ist eine Ausschüttung an der Wurzel iSd § 8 Abs 2 KStG zu bejahen. Als Folge tritt der Vorsteuerausschluss gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein. In die Renditeberechnung ist ein allfälliger späterer Veräußerungsgewinn – auch wenn er in der Folge tatsächlich eingetreten ist – nicht miteinzubeziehen.

S. 98 - 102, Tagungsbericht

Walch, Mathias

Neues und Neuerungen bei der Schweizer Stiftung

Nach Corona-bedingter Auszeit fand am 31. Jänner 2023 in der Aula der Universität Zürich der 6. Zürcher Stiftungsrechtstag statt. Über 250 Teilnehmer aus unterschiedlichen Ländern und Branchen waren dem Ruf von Dominique Jakob als Veranstalter gefolgt. Diskutiert wurden Neuerungen nach der Reform der Schweizer Stiftung ebenso wie der Entwurf für einen Schweizer Trust. Grund genug, aus österreichischer Sicht einen Blick auf die Schweiz zu werfen.

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Heft 1, Mai 2021, Band 17
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