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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 2, Juni 2019, Band 15

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 43 - 45, Judikatur

OGH: Zur Vertretung der Vorstiftung bei Ableben eines Stiftungsvorstandes

Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstandes auflösend bedingt.

Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstandes ausscheidet und die Stiftungsurkunde Kollektivvertretungsbefugnis zweier Vorstandsmitglieder vorsieht.

Die Bestellung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern schreibt das Gesetz zur Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung nach außen zwingend vor.

S. 46 - 60, Judikatur

Karollus, Martin

OGH: Zum Schutz des Vertragspartners bei fehlender Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes

Ein Rechtsgeschäft mit einer Privatstiftung ist schwebend unwirksam, wenn der Stiftungsvorstand bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.

Die Willensbildung des Stiftungsvorstands – wie diejenige aller Kollegialorgane – vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

Bei Auftreten von Interessenkonflikten hat das Vorstandsmitglied diese offen zu legen; ihn kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen. Dies kann dazu führen, dass der Stiftungsvorstand nicht (mehr) beschlussfähig ist. Einer derartigen Konstellation ist durch Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, allenfalls durch Bestellung eines Kurators, zu begegnen.

Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat.

Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.

S. 61 - 62, Judikatur

Marschner, Ernst

VwGH: Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Auflösung der Privatstiftung

Keine Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine vermögenslose, aufgelöste Privatstiftung mit offenen Abgabenschulden.

S. 63 - 66, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Gebäudeerrichtung auf Grund des Stifters

Bei Errichtung eines Gebäudes durch eine Privatstiftung auf einem im Eigentum des Stifters stehenden Grundstück und anschließender Vermietung an den Stifter, wurde der Abzug von Vorsteuer verneint.

S. 67 - 74, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Wird der Nachweis erbracht, dass dem Anteilsinhaber tatsächlich Einlagen und nicht Gewinne zugewendet wurden, kann auf Ebene des Anteilsinhabers eine Einlagenrückzahlung vorliegen, auch wenn die Zuwendung in verdeckter Weise erfolgte (auf Ebene der zuwendenden Körperschaft somit eine verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren war). Eine unterschiedliche Behandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften, noch aus steuersystematischen Überlegungen und auch nicht aus der Rechtsprechung des VwGH.

S. 75 - 75, Judikatur

BFG: Steuerberatungskosten

Es besteht kein Sonderausgabenabzug für die von einer Stifterin für die Privatstiftung übernommenen Steuerberatungskosten.

S. 76 - 78, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Gemeiner Wert von GmbH-Anteilen und Patentrechten

Diese Entscheidung beleuchtet die Bewertung von GmbH-Anteilen und eines Patents im Rahmen der Eingangsbesteuerung in eine Privatstiftung.

S. 79 - 80, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Zurechnung von Einkünften einer Liechtensteinischen Stiftung

Das BFG folgte der Entscheidung des VwGH, wonach keine Einkünftezurechnung an die Begünstigte einer Liechtensteinischen Stiftung erfolgt.

S. 81 - 89, Judikatur

Renner, Bernhard

BMF: Aktuelle BMF-Ansicht zu für Anteilsinhaber/Begünstigte angeschaffte bzw hergestellte Immobilien

Das BMF hat bislang iZm Immobilien, die Anteilseignern von Kapitalgesellschaften oder Begünstigten von Privatstiftungen zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses zu unangemessenen Bedingungen überlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in den KStR 2013 den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, diese Ansicht aber nunmehr unter Hinweis auf aktuelle Judikatur revidiert. Im Folgenden wird die aktuelle Rechtsansicht wiedergegeben und dazu Stellung bezogen.

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