Stiftungsratsbeschlüsse betreffend Statuten und Reglemente bzw Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden fallen in den Kernbereich der Organfunktion der Stiftungsräte. Aufhebungen solcher Beschlüsse können auch in einem nicht beschluss-, jedoch verfahrensgegenständlichen Abberufungsverfahren unmittelbar Bedeutung erlangen, sodass – schon aufgrund desselben Verfahrensrahmens und der Parteienidentität – die unmittelbare Beeinflussung der Rechtssphäre der Stiftungsräte zu bejahen ist.
Stiftungsräte sind daher im Fall der (angestrebten) Aufhebung ihrer Beschlüsse Beteiligte iSd Art 2 Abs 1 lit c AussStrG.