Durch das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) soll ein Register geschaffen werden, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Das WiEReG ist die nationale Umsetzung der Art 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) in Österreich und wurde am 21.4.2017 in Begutachtung versandt. Bereits am 12.7.2016 wurde durch die Regierung des Fürstentum Liechtenstein das Gesetz über das Verzeichnis mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer (VWEG) in die Vernehmlassung gesandt, aber aufgrund diverser Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie in den EU Mitgliedsstaaten wurde es jedoch nicht dem Landtag zur Abstimmung weitergeleitet und befindet sich derzeit noch in Schwebe. Des Weiteren ist in der derzeitigen Vernehmlassung zum VWEG die Richtlinie (EU) 2016/2258 vom 6.12.2016, mit der den Steuerbehörden der Zugang zu dem Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer gewährt werden sollte noch nicht enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie zur Schaffung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird in den beiden Staaten durch zwei unterschiedliche Modelle umgesetzt, welche in weiterer Folge dargelegt werden.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 39 - 46, Liechtenstein Aktuell
Ein Vergleich der Gesetzesvorlagen zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Österreichs (WiEReG) und dem Entwurf zum Gesetz über das Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer (VWEG) Liechtensteins
Die Bestimmung des § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
S. 52 - 56, Judikatur
Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren
Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Vorstiftung ermöglicht ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr, und zwar sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch die Einleitung oder die Teilnahme an gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Es ist daher nur konsequent, die als Ausgleich für die Teilnahme einer in ihrem Entstehen noch ungewissen Gesellschaft/Privatstiftung in Gründung am Rechtsverkehr vorgesehene Handelndenhaftung auch auf die Folgen der Beteiligung an gerichtlichen Verfahren als Partei (etwa Kostenersatzansprüche) zu erstrecken.
Dass einem Beirat Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden können, ist aus den Gesetzesmaterialen zum BBG 2011 eindeutig abzuleiten.
Da eine Privatstiftung selbst nicht gewerblich tätig sein darf, stellt die die Gründung eines Unternehmens ein außergewöhnliches Geschäft dar. Einen derartigen Schritt an die Zustimmung eines Beirats zu binden, ist nicht zu beanstanden.
In der Einräumung eines Anhörungsrechts für den Fall, dass ein Beratungs- oder Vertretungsmandat an einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands erteilt wird, liegt kein Verstoß gegen § 17 Abs 5 PSG bzw § 25 Abs 3 PSG
Gemeinsame Ausübung eines Gestaltungsrechts iSd § 3 Abs 2 PSG bedeutet, dass Einstimmigkeit erforderlich ist und die einzelnen Willenserklärungen zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang von wenigen Tagen abgegeben werden müssen.
Der Entzug einer Begünstigtenstellung durch Änderung der Stiftungs(zusatz)urkunde ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn zwischen den Interessen des Stifters, der sich die Änderung der Stiftungs(zusatz)urkunde vorbehalten hat und den Interessen des Begünstigten an dieser Stellung ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.
Die Privatstiftung muss bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.
Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt.
S. 78 - 80, Judikatur
VfGH: Wert des Fruchtgenussrechts der Stifterin bei Rückzuwendung im Rahmen der KESt anzurechnen
Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer nach Widerruf einer Privatstiftung mangels Berücksichtigung der der Stifterin vorbehaltenen Fruchtgenussrechte bei Bewertung der Zuwendung.
Nach der ständigen Rspr des VwGH hat die Behörde im Ermessen die KESt auf verdeckte Zuwendungen der haftungsverpflichteten Privatstiftung oder dem Begünstigten als Steuerschuldner vorzuschreiben.
S. 82 - 85, Judikatur
VwGH: Pauschalbesteuerung ausländischer Investmentfonds war unionsrechtswidrig
Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung der Pauschalbesteuerung für Investmentfonds ohne steuerliche Vertretung nur für ausländische Investmentfonds (bis BBG 2011) unionsrechtswidrig war. Bei fehlendem steuerlichem Nachweis kommt die Schätzung gem § 184 BAO zur Anwendung.
S. 86 - 89, Judikatur
BFG: Renditemiete bei Nutzungszuwendung einer Villa am oberen Ende der Bandbreite
Nach Aufhebung der ersten Entscheidung des UFS durch den VwGH musste das BFG die Höhe der Bemessungsgrundlage der KESt für die Nutzungszuwendung der gegenständlichen Liegenschaft neu berechnen. Dabei kam das BFG zu dem Schluss, dass der Renditesatz mit 4,75% am oberen Ende festzulegen ist (laut VwGH 3 bis 5%). Darauf ist die KESt iHv 33,33% (Netto- auf Bruttobetrag) zu berechnen.
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