Der Beitrag behandelt die Frage der Subsidiarität der gerichtlichen Befugnis zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern nach § 27 PSG und stellt die Antragslegitimationen auf Einleitung eines derartigen Verfahrens im Lichte der Rechtsprechung dar.
- ISSN Online: 2309-7531
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 100 - 102, Zivilrecht
Verfahrensrechtliche Aspekte zur gerichtlichen Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands
Es entspricht dem Regelfall, dass die mit der Gründung einer Privatstiftung verbundenen Kosten von der Privatstiftung getragen werden. In einem Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG wurde auch in zweiter Instanz der Antrag auf Übernahme des Honorars eines Vorstandsmitgliedes für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung der Privatstiftung abgewiesen. Nach Auffassung des OLG Wien sind keine Gründe ersichtlich, warum die Übernahme des Honorars im Interesse der Privatstiftung liegen und somit ihrem Wohl entsprechen soll. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Privatstiftung die Übernahme von Gründungskosten gestattet ist.
§ 30 PSG räumt einem Begünstigten das Recht ein, von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsicht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher sowie in die Stiftungserklärung zu verlangen.
Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Begünstigten der Stiftung ein Instrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben, insbesondere ihn in die Lage zu versetzen zu beurteilen, ob er überhaupt (noch oder schon) Begünstigter ist; ein Begünstigter soll damit den tatsächlichen Umfang seiner Ansprüche beurteilen können. Darüberhinaus wird dieses Recht als wesentlicher Baustein der „Foundation Governance“ gesehen: dem Begünstigten kommt über die Wahrung seiner Rechte die Befugnis zur Überwachung und Kontrolle des Stiftungsvorstands zu. Insoweit ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG funktional den gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechten (vgl §§ 166, 183 UGB), insbesondere dem Auskunftsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 22 (2) GmbHG vergleichbar, ja diente diese Bestimmung offenbar als Vorbild für § 30 PSG.
Dieser Funktion des Auskunfts- und Einsichtsrechts entsprechend wird jede inhaltliche Einschränkung dieses Rechts als unzulässig angesehen; die Rechte der Begünstigten nach § 30 PSG können auch durch die Stiftungserklärung nicht eingeschränkt werden.
Dem Stiftungsvorstand steht bei der Prüfung von Auskunftsersuchen nur ein geringer Spielraum zur Verfügung: die unberechtigte Verweigerung der Auskunft und Einsicht kann einen wichtigen Grund gemäß § 27 PSG zur Abberufung eines Stiftungsvorstands bilden. Es ist aber anerkannt, dass ein Vorstand die Frage der Auskunftsberechtigung (und damit die Vorfrage der Begünstigtenstellung) im Rechtswege klären lassen kann, dies aber wohl nur bei – ex-ante betrachtet – vertretbaren Zweifeln an der Anspruchsberechtigung: solche können aber angesichts des differenzierten und noch nicht in allen Facetten von der Lehre und Rechtsprechung geklärten Kreises der Anspruchsberechtigten (vgl unten I.) durchaus häufig bestehen. Daneben können aber auch noch andere Gründe bestehen, die den Vorstand berechtigen, einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht oder jedenfalls nicht vollständig nachzukommen.
S. 117 - 123, Zivilrecht
Rechnungslegung und Stiftungsprüfer – Anmerkungen
Fragen der Rechnungslegung der Privatstiftung sowie zum Stiftungsprüfer haben an Bedeutung gewonnen. Dies zeigen hinsichtlich der Rechnungslegung auch Diskussionen zu Gesetzesvorhaben und hinsichtlich des Stiftungsprüfers eine steigende Zahl von Judikaten.
S. 124 - 129, Zivilrecht
Zur subsidiären Änderungsbefugnis des Stiftungsvorstandes (§ 33 Abs 2 PSG)
Zugleich eine Auseinandersetzung mit der Judikaturänderung des OGH durch die Entscheidung 6 Ob 198/13f vom 09.10.2014
Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung, nach dem Entstehen der Privatstiftung, grundsätzlich durch den Stifter selbst geändert werden, wenn sich dieser das Änderungsrecht vorbehalten hat. Ist dies jedoch nicht möglich oder gewollt, so besteht, unter den nachstehend behandelten Voraussetzungen, die Möglichkeit einer Änderung durch den Stiftungsvorstand.
Auch wenn die praktische Bedeutung des Stiftungskurators eher gering sein dürfte, verdienen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Organ der Vorstiftung – mehr als 20 Jahre nach Inkrafttreten des PSG und 10 Jahre nach der Erstausgabe der „Zeitschrift für Stiftungsrecht“ – eine etwas tiefer gehende Auseinandersetzung als dies bis dato der Fall war. Dieser Beitrag will daher einige bislang in der (Kommentar-)Literatur vielleicht ein wenig stiefmütterlich behandelte Fragen zu diesem Themenkomplex hinter dem Vorhang hervorholen und näher beleuchten.
Begünstigung und Zuwendung spielen für das Privatstiftungsrecht eine maßgebliche Rolle, wird doch durch die Festlegung der Begünstigten und die Zuwendung an sie der Zweck der Privatstiftung mitbestimmt. Das PSG ist offen für völlig unterschiedlich gestaltete Zuwendungen. Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten aus einer einzigen Zuwendung einer Privatstiftung an eine Person erörtert.
S. 145 - 152, Zivilrecht
„Durchgriff“ durch Privatstiftungen im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr
Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dann, wenn die Anteile an Kapitalgesellschaften oder verdeckten Kapitalgesellschaften in eine Privatstiftung eingebracht wurden, das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf Zuwendungen an bestimmte „hinter“ der Stiftung stehende Personen angewendet werden kann. Dieses für die Praxis durchaus wichtige Thema wurde bisher in der Literatur nur kursorisch und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich noch gar nicht behandelt, obwohl dem OGH bereits mindestens zweimal einschlägige Zurechnungsfragen aufwerfende Sachverhalte vorgelegen wären.
S. 153 - 163, Zivilrecht
Foundation Governance: Ein Vorschlag für eine moderne Organisation und Überwachung von Privatstiftungen
Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Aussterbens der ersten Stiftergenerationen wird das Thema Foundation Governance immer bedeutender. Insbesondere dann, wenn die noch lebenden Stifter sich eine Änderung der Stiftungsurkunde noch vorbehalten haben, sollte daher überlegt werden, welche Regelungen zur Foundation Governance in der Stiftungsurkunde aufgenommen werden könnten, um auch für zukünftige Generationen ein ausgewogenes Verhältnis von Rechten und Pflichten des Stiftungsvorstands einerseits zu den Rechten und Absicherungsinstrumenten der Begünstigten andererseits zu gewährleisten, das Garant dafür ist, dass Streitigkeiten zwischen dem Kreis der Begünstigten und dem Stiftungsvorstand einerseits aber auch innerhalb der Begünstigten andererseits möglichst hintangehalten werden.
S. 164 - 170, Zivilrecht
Der Stiftungsprüfer als Element der Corporate Governance einer Privatstiftung
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsstruktur und Verteilung von Einfluss und Zuständigkeiten sind ein wesentlicher Baustein für die Beantwortung von Rechtsfragen in Entscheidungen des OGH. Insbesondere die Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung und das daraus resultierende Kontrolldefizit sind tragende Argumente, um von der Praxis angestrebte Gestaltungen abzulehnen. Die Position des Stiftungsprüfers ist in diese Betrachtungs- und Argumentationsweise ebenfalls einzubeziehen und auch bereits entsprechend gewürdigt worden. Der Gesetzgeber hat bewusst den Stiftungsprüfer als Organ der Privatstiftung bezeichnet, obgleich der im Gesellschaftsrecht etablierte Abschlussprüfer nach der heute wohl hL nicht in diese Kategorie eingereiht wird. In den Erläuterungen zu § 14 PSG wird dies auch hervorgehoben: „Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht stellt der Umstand, dass auch der Stiftungsprüfer Organ ist, eine Besonderheit dar. Damit wird dem Vorstand ein Kontrollorgan zur Seite gestellt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass neben den einen Abschlussprüfer treffenden Pflichten, auf die § 21 Abs 3 PSG verweist, und somit auch über die für einen Abschlussprüfer anerkannten Nebenpflichten hinaus, den Stiftungsprüfer die Aufgabe zukommt, das Wohl der Privatstiftung und deren ordnungsgemäße Gebarung bei seiner Tätigkeit zu beachten. Der Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften wird heute – entgegen der älteren Lehre – nicht als Organ der Gesellschaft angesehen. Begründet wird dies damit, dass die Annahme, der Prüfer sei als Organ ein Teil der inneren Organisation der Gesellschaft, mit dem Charakter der Pflichtprüfung als einer neutralen und unabhängigen Fremdprüfung schwerlich in Einklang zu bringen sei. Die praktische Bedeutung ist für Kapitalgesellschaften kaum mehr gegeben, da Unabhängigkeit, Neutralität und Aufgaben ohnedies gesetzlich determiniert sind. Für die Privatstiftung ist dem hingegen Bedeutung zuzumessen, da das Gesetz mit der Einreihung als Organ nicht nur die für die Organe geltenden Formalvorschriften auf den Prüfer zur Anwendung bringen wollte (wie Bestellung und Abberufung gem § 27 PSG, Antragslegitimation betreffend Sonderprüfung gem § 31 PSG), sondern eine umfassendere Pflichtenvorgabe normiert hat, die über das Verständnis der Position des Abschlussprüfers hinausgeht. Auf die sich daraus ergebenden besonderen Aspekte soll in der Folge näher eingegangen werden.
S. 171 - 175, Zivilrecht
Abberufung des Stiftungsvorstandes durch das Gericht oder ein Organ? – Pro und contra
In der bereits angebrochenen „Nachstifter-Generation“ ist die Möglichkeit der Abberufung des Stiftungsvorstands zu einem beliebten Instrument geworden, unliebsame Stiftungsvorstände (die oft einst noch vom Stifter selbst als dessen Vertraute inthronisiert wurden) loszuwerden – ob zu Recht oder Unrecht sei hier natürlich dahin gestellt. Nachdem der OGH sich jahrelang vor allem mit der Frage zu beschäftigen hatte, welche materiellen Anforderungen an einen Abberufungsgrund („wichtiger Grund“) im Sinne des § 27 Abs 2 PSG zu stellen sind, hatte er zuletzt ausreichend Gelegenheit, sich verfahrensrechtlichen Fragestellungen zu widmen. In weniger als einem Jahr hat der OGH mit den Entscheidungen 6 Ob 41/14v, 6 Ob 137/14m, 6 Ob 148/14d, 6 Ob 140/14b, 6 Ob 141/14z und 6 Ob 136/14i maßgebende Weichenstellungen im Recht der Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern getroffen. Dies betrifft einerseits das – seit jeher praxisrelevantere – gerichtliche Abberufungsverfahren, aber (endlich) auch die Abberufung des Vorstandsmitglieds durch ein Stiftungsorgan. Der folgende Beitrag zielt darauf ab, Lösungsvorschläge für nach wie vor offene, zentrale Fragestellungen anzubieten und „nebenbei“ auch die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden „Abberufungsschienen“ heraus zu arbeiten.
Die Führung der Bücher der Privatstiftung liegt in der Verantwortung des Stiftungsvorstands. Mit Ausnahme spezieller Angabepflichten im Lagebericht enthält das PSG keine Detailbestimmungen zur Rechnungslegung, sondern verweist im § 18 PSG auf die einschlägigen Bestimmungen des UGB, welche sinngemäß anzuwenden sind. Es handelt sich um dynamische Verweise, somit sind jeweils die aktuellen UGB-Normen sinngemäß zu beachten. Zur Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von unternehmensrechtlichen Bestimmungen bei der Rechnungslegung hat das AFRAC im Dezember 2014 eine Stellungnahme veröffentlicht.
S. 185 - 189, Steuerrecht
StRefG 2015/2016 – GrEStG-Änderungen und Auswirkungen auf Stiftungen
Mit dem StRefG 2015/2016 wurde das GrEStG umfassend umgestaltet. Mit dieser zweiten „Reform“ des GrEStG innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur einem Jahr wurden die Bemessungsgrundlage und die Tarifbestimmungen neu gestaltet und ein neuer Erwerbstatbestand eingeführt. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf Grundstückserwerbe durch und Grundstückszuwendungen von Stiftungen sollen an dieser Stelle dargestellt werden.
S. 190 - 197, Steuerrecht
Steuerliche Fragen bei Errichtung liechtensteinischer Substiftungen
Die Errichtung von Substiftungen stellt sowohl ein zivil- als auch steuerrechtliches Gestaltungsinstrument dar. Neben der Gründung österreichischer Substiftungen ist auch die Gründung von liechtensteinischen Substiftungen möglich und durch seit 2014 geltende zwischenstaatliche Rechtsgrundlagen attraktivert. Dieser Beitrag widmet sich offenen steuerlichen Fragen zu liechtensteinischen Substiftungen.
S. 198 - 204, Steuerrecht
Ist die Sachzuwendung einer Privatstiftung aus ertragsteuerlicher Sicht unentgeltlich oder doch entgeltlich?
Die Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstige stellt nach bisher herrschender Ansicht steuerlich einen unentgeltlichen Vorgang dar. Dennoch normiert das Ertragsteuerrecht beim Begünstigten eine fiktive Anschaffung, die letztendlich auch beim Begünstigten zur Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung der Substanz mit KESt führt. Insbesondere bei Sachzuwendungen ergeben sich weiterführende Fragen, wobei das BMF tendenziell durchblicken ließ, dass eine Sachzuwendung steuerlich auch als entgeltlich angesehen werden könnte. Dieser Frage wird im folgenden Beitrag nachgegangen.
Eines der zentralen umsatzsteuerlichen Themen im Zusammenhang mit Privatstiftungen ist die Frage, ob diese grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer sein können und unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug anerkannt wird. Letzteres ist vor allem für Rechtsbeziehungen zwischen der Privatstiftung und dem Stifter eine Frage mit Dauerbrennercharakter.
Die ZfS feiert ihr 10jähriges Jubiläum, der Autor dieser Zeilen gratuliert dazu ganz herzlich. Neben der ZfS feiert aber auch die steuerneutrale Substanzauszahlung ein Jubiläum, nämlich ihr 7jähriges. In dieser Zeitspanne wurden schon viele andere steuerliche Regelungen verändert, adaptiert oder abgeschafft. Interessant ist daher, dass im Bereich der steuerneutralen Substanzauszahlungen bisher keine Adaptionen vorgenommen wurden. Dies überrascht umso mehr, als die Regelung viele Unklarheiten beinhaltet.
S. 217 - 222, Steuerrecht
Steuerschuldnerschaft bei Zuwendungen an und von intransparente(n) liechtensteinische(n) Stiftungen
Die Frage, wer bei Zuwendungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen die (Stiftungs-)Eingangssteuer schuldet und wer bei Zuwendungen von intransparenten liechtensteinischen Stiftungen an Begünstigte die Einkommensteuer bzw Zuwendungssteuer schuldet, hängt davon ab, ob die Steuer anonym oder nicht-anonym entrichtet wird. Im vorliegenden Beitrag werden die einschlägigen Regelungen des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein zur Steuerschuldnerschaft dargestellt.
S. 223 - 230, Steuerrecht
Die Auswirkung eines Widerrufsvorbehalts auf die steuerliche Transparenz privatnütziger Stiftungen im Rechtsvergleich
Immerhin 62% aller österreichischen Privatstiftungen sind nach einer aktuellen Studie widerruflich; ein Änderungsrecht des Stifters hinsichtlich der Stiftungserklärung existiert sogar in 94% aller Privatstiftungen. Dagegen dürfte der Anteil der liechtensteinischen Stiftungen mit Widerrufsvorbehalt dem Vernehmen nach eher gering sein. Der folgende Beitrag soll die steuerlichen Folgen eines Widerrufsvorbehaltes bei privatnützigen Stiftungen aus Sicht der Steuerrechte Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz aufzeigen. Dabei wird auf die unterschiedliche Gestaltung des Widerrufsrechts und deren Konsequenzen eingegangen.
Im Zuge der Errichtung einer österreichischen Privatstiftung oder einer liechtensteinischen Stiftung kann der Stifter einen Widerrufsvorbehalt statuieren, wenn es sich beim Stifter um eine natürliche Person handelt. Für juristische Personen als Stifter ist kein Widerrufsvorbehalt möglich. Dabei muss der Widerruf in der Stiftungsurkunde vor dem Entstehen der Stiftung vorbehalten werden und kann später nicht mehr nachgeholt werden.
S. 231 - 241, Steuerrecht
Die österreichische Privatstiftung im Internationalen Steuerrecht: Zuwendungen an ausländische Begünstigte
Das Privatstiftungssteuerrecht enthält eine ganze Reihe von internationalen Bezügen. Dazu zählen nicht nur die historische „Zuzugsbegünstigung“ und Fragen der Besteuerung von Zuwendungen an Stiftungen durch ausländische Stifter, sondern vor allem auch die Besteuerung von Auslandseinkünften auf Ebene der Stiftung und jene von Geld- und Sachzuwendungen an beschränkt steuerpflichtige Begünstigte. Dem letztgenannten Themenkomplex ist – aus der Perspektive des österreichischen Steuerrechts – der folgende Beitrag gewidmet.
Trust-Sachverhalte sind aus österreichischer Sicht notwendigerweise grenzüberschreitende Sachverhalte, da der Trust dem österreichischen Gesellschafts- und Zivilrecht fremd ist. Der vorliegende Aufsatz behandelt die Abkommensberechtigung von Trusts aus der Sicht Österreichs als Quellenstaat sowie die abkommensrechtliche Behandlung von Trust-Zuwendungen an in Österreich ansässige Begünstigte.