Der liechtensteinische Oberste Gerichtshof (flOGH) hatte in einer aktuellen Entscheidung nochmals Gelegenheit, zum Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) infolge einer Überschreitung des Stiftungszwecks Stellung zu nehmen. Der neue Begründungsansatz, den der flOGH wählt, ist jedoch kritisch zu sehen.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 35 - 45, Aufsatz
Missbrauch der Vertretungsmacht im Liechtensteinischen Stiftungsrecht: roma locuta und noch mehr Fragen offen?
Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern.
Das besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Auch die Schwere des Verschuldens kommt als „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB in Betracht.
Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Zurechnungsgründe können dabei bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sein, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist.
Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist.
Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks im Sinn des § 35 Abs 2 Z 2 PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
Eine Person kann ihren Wohnbedarf auch dadurch befriedigen, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (GmbH, Privatstiftung etc.) anschaffen oder herstellen und sich sodann von dieser Körperschaft das Recht auf Nutzung der Wohnimmobilie einräumen lässt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Gesellschafter, Stifter etc.) causa societatis Vorteile zuzuwenden.
Mangels Nachweises einer Vermietungsabsicht liegt keine Einkunftsquelleneigenschaft vor. Eine verdeckte Zuwendung unterliegt erst im Zuflusszeitpunkt der KESt.
Beantwortung einer Anfrage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 16.3.2022 durch das BMF betreffend die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum für ukrainische Flüchtlinge durch Privatstiftungen.
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