Das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 enthält zwar keine Vorschriften, die unmittelbar in das Privatstiftungsgesetz eingreifen, sondern jene steuerlichen Bestimmungen, die für die steuerliche Anerkennung für die neu geregelte betriebliche Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bei ihrer Errichtung und Ausgestaltung zu beachten sind. Auf die sich daraus ergebenden stiftungs- und gesellschaftsrechtlichen Fragen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 187 - 192, Aufsatz
Mitarbeiterbeteiligungsstiftung und deren Corporate Governance
S. 193 - 196, Aufsatz
Handhabung von Investmentfonds in Buchhaltung und Steuererklärung der Privatstiftung
Die richtige Handhabung von Investmentfonds in Buchhaltung und Steuererklärung stößt insb bei der Privatstiftung aufgrund der Komplexität der Materie immer wieder auf große Schwierigkeiten. Dieser Beitrag zeigt einen Überblick über die richtige bzw praxisgerechte Verarbeitung von in- und ausländischen Investmentfonds für Privatstiftungen. Mit der Fondsmeldeverordnung 2015 wurde die Datenaufbereitung seit Mitte 2016 auf neue Beine gestellt; dies ist bei Körperschaftsteuerklärungen ab 2016 zu beachten. Da die Aufbereitung der Daten nunmehr für in- und ausländische Investmentfonds grundsätzlich gleich ist, kann in der Umsetzung grundsätzlich einheitlich für in- und ausländische Fondsanteile vorgegangen werden. Der Nachteil des „Nichtausweis“ von körperschaftsteuerfreien Dividenden bei ausländischen Fondsanteilen ist weggefallen.
S. 197 - 201, Liechtenstein Aktuell
EuGH: Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit bei Verlegung des Verwaltungssitzes eines Trusts und die Wegzugsbesteuerung
Die Niederlassungsfreiheit findet auf die Verlegung des Verwaltungssitzes eines Trusts von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat Anwendung. Rechtsvorschriften die die sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen beim Vermögen eines Trusts vorsehen, wenn die Mehrzahl der Treuhänder ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, stehen den Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit entgegen. Eine aufgeschobene Besteuerung der stillen Reserven im Zusammenhang mit einem Wegzug führt nicht zu einer Verpflichtung des Herkunftsmitgliedsstaates, etwaige Wertminderungen, die nach der Verlegung des Verwaltungssitzes eines Trusts in einen anderen Mitgliedsstaat eingetreten sind zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Judikatur sind grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Sachen, die sich im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befinden, nicht in das Inventar aufzunehmen.
Wegen der sachenrechtlichen Anknüpfung des § 166 AußStrG ist die den Schenkungspflichtteil in Zusammenhang mit der Frage, wann eine Schenkung iSd § 785 ABGB „gemacht“ (bzw nach § 782 Abs 1 idF ErbRÄG 2015 „wirklich gemacht“) ist, betreffende Vermögensopfertheorie für den Bereich der Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht relevant.
Der wesentliche Grundsatz der Rechtsprechung zu Stimmverboten juristischer Personen bei Beschlussfassungen betreffend die Entlastung von Organwaltern bei Aktiengesellschaften besteht darin, dass ein Stimmverbot nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied eintritt, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
Die Argumentation, ein Stimmrechtsausschluss sei nur anzunehmen, wenn der befangene Gesellschafter über die rechtlich abgesicherte Möglichkeit verfügt, die Ausübung des Stimmrechts in seiner Gesellschaft zu beeinflussen, eine lediglich faktisch bestehende Möglichkeit reiche nicht aus, kann sich zwar auf Stimmen in der Literatur berufen. Maßgeblich ist jedoch die Erwartung des Fehlens einer von der Interessenkollision ungetrübten Stimmabgabe.
S. 207 - 209, Judikatur
VwGH: Bewertung von mit Wohnrecht belasteten Grundstück in der Eintragungsgebühr
Die Regelung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG weicht von der Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert kann wegen der auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen (hier: Wohnrecht) und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen.
S. 209 - 211, Judikatur
VwGH: Bei Absicherung von Fremdwährungskrediten ist zwischen Zins- und Währungsrisiko zu unterscheiden
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer – der Erzielung von Einkünften dienenden – Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften und sind daher nicht abzugsfähig.
S. 212 - 213, Judikatur
VwGH: Liebhaberei bei vorzeitiger Schenkung der Liegenschaft
Bei einer grundsätzlich ertragsfähigen Liegenschaft wird die Vermietung vor Erreichung eines Gesamtüberschusses aufgegeben indem der Steuerpflichtige die Liegenschaft an seine Kinder schenkte. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige überzeugend dargelegt, dass er ursprünglich geplant hatte, die Vermietung bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses zu führen.
S. 214 - 216, Judikatur
VwGH: Kein Durchgriff durch die Lebensversicherung bei Übernahme eines Wagnisses
Bei Übernahme eines maßgeblichen Risikos durch die Versicherung erfolgt kein ertragsteuerlicher Durchgriff durch die Lebensversicherung, die als solche steuerlich zu beurteilen ist.
Bei Abschluss einer Ablebensversicherung ohne die Übernahme eines entsprechenden Wagnisses durch den Versicherer fällt keine Versicherungssteuer an.
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