Die Regierung Liechtensteins hat im Sommer 2018 einen Vernehmlassbericht über das sogenannte Blockchain-Gesetz veröffentlicht, der dieses Jahr vom Parlament verabschiedet werden soll. Liechtenstein hat somit als eines der ersten Länder die Wichtigkeit und das Potential dieser neuen Technologien für einen modernen Wirtschaftsstandort erkannt und auf eine gesetzliche Basis gestellt.



- ISSN Online:
- 2309-7531
60,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 3 - 7, Aufsatz
Ruth Lukesch / Thomas Hosp -
S. 8 - 21, Judikatur
Martin KarollusNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Die Erstbeklagte war nach ihren eigenen Behauptungen bis zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Klägerin durch die Privatstiftungen 8 %-Gesellschafterin der Klägerin. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war ihr das Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund dieser Gesellschafterstellung zuerkannt worden.
Im vorliegenden Fall kommt außerdem hinzu, dass die Erstbeklagte (Mitstifterin der Stiftung) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betreffend das Wohnungsgebrauchsrecht a) Begünstigte der Stiftung war, deren Stiftungszweck auf „Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen“ lautete und die wiederum 51 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hielt, b) faktisch großen Einfluss auf die Stiftung hatte und alle bzw eine Vielzahl von Entscheidungen selbst traf, c) Mitglied des Stiftungsbeirats und d) zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt war. Da somit die Stiftung von der Erstbeklagten (tatsächlich) beherrscht wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend die Erstbeklagte als von § 82 GmbHG erfasste Gesellschafterin angesehen.
Schließlich ist noch – wiederum in wirtschaftlicher Betrachtungsweise – zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte außerdem Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin und der Zweitbeklagte Geschäftsführer der Klägerin waren, sodass auch letzterer (als Ehemann der Erstbeklagten) als „unechter Dritter“ einem Gesellschafter der Klägerin gleichzuhalten war.
-
S. 22 - 24, Judikatur
Klaus OberndorferDer Gesetzgeber stellte mit seiner Wortwahl in (nunmehr) Anmerkung 5 zu TP 12 GGG, wonach mit der „Pauschalgebühr“ nach TP 12 lit e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind, klar, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 lit e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ um eine „Pauschalgebühr“ für ein solches Verfahren handelt.
Mit der Qualifikation als Pauschalgebühr steht der Auslegung des § 3 Abs 1 nichts mehr im Wege, dass auch in außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 40 PSG die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten ist, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.
-
S. 25 - 27, Judikatur
Ernst MarschnerDer Vergleich zwischen der Verlassenschaft nach der Stifterin sowie dem begünstigten (und spendenbegünstigten) Verein führte zur Steuerpflicht einer Zuwendung (= Vergleichszahlung) und damit zur Verpflichtung der KESt-Abfuhr durch die Privatstiftung.
-
S. 28 - 30, Judikatur
Ernst MarschnerDie steuerlichen Wirkungen einer verdeckten Ausschüttung können nur unter bestimmten Umständen durch einen Vorteilsausgleich oder durch die Annahme einer Einlagenrückzahlung beseitigt werden.
-
S. 31 - 32, Judikatur
Ernst MarschnerAuch bei Tod des Eigentümers von Kapitalanlagen ist bei Nichtangabe von Einkünften in der Steuererklärung die längere Verjährungsfrist zu beachten.
-
S. 33 - 35, Judikatur
Ernst MarschnerIm Anlassfall erfolgte nun die dritte Entscheidung deshalben Sachverhalts (Widerruf einer Privatstiftung in 2005) durch den UFS bzw das BFG zur Bewertung der Zuwendung an die Letztbegünstigte. Im Rahmen der Bewertung ist das Fruchtgenussrecht der Stifterin (= Letztbegünstigte) zu berücksichtigen.
-
S. 36 - 36, Judikatur
Ernst MarschnerDas BMF hat Neuerungen im Zusammenhang mit dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer veröffentlicht.