Eine Entscheidung des FL OGH zur Unwirksamkeit einer Vermögensübertragung von einer Stiftung auf eine andere Stiftung wegen Verletzung stiftungsinterner Vorgaben in der ihr Vermögen übertragenden Stiftung, die grundsätzliche Fragen des Missbrauchs der Vertretungsmacht sowie der Wissenszurechnung berührt, hat einen ungewöhnlich starken Widerhall auch im österreichischen Schrifttum gefunden. Die bisher durchwegs zustimmenden Stellungnahmen bedürfen aber in mehrfacher Hinsicht einer Relativierung.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 13 - 22, Aufsatz
Die Auswirkungen der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im WiEReG für Privatstiftungen und das freiwillige Compliance Package
Seit 15. Jänner 2018 sind Gesellschaften und andere Rechtsträger und somit auch Privatstiftungen mit Sitz bzw Verwaltung in Österreich zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG verpflichtet. Die mit 10. Jänner 2020 erfolgte Umsetzung der 5. EU-GeldwäscheRL bringt allerdings Neuerungen, insbesondere in Hinblick auf die Einsicht in das Register. Darüber hinaus wird ab 10. November 2020 auch die Möglichkeit eines freiwilligen Compliance-Packages geschaffen, das insbesondere für Privatstiftungen vielfach Erleichterung bringen wird.
S. 23 - 26, Judikatur
VfGH: Verkehrswert als Stiftungseingangswert bei fehlender Steuerhängigkeit im Zeitpunkt des Stiftungsakts
Steuerlich maßgebend beim Widerruf sind daher jene Werte, die im Fall einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft aus Sicht der Stifterin anzusetzen sind. Es ist denkunmöglich, diesen Wert im Fall einer Liegenschaft, für die die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung bereits abgelaufen war, mit den tatsächlichen (historischen) Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anzusetzen, sind diese doch steuerlich nicht maßgebend. Der – um den Wert des Fruchtgenussrechtes verminderte – Verkehrswert der Liegenschaft ist im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung maßgebend, womit auch der Zielsetzung der Regelung, die Gesamtbelastung von Stifter und Stiftung mit Ertragsteuern an jenem Niveau auszurichten, das im Fall des Fortbestehens des zugewendeten Vermögens beim Stifter gegeben wäre, Rechnung getragen wird.
Die Entscheidung behandelt die Zurechnung von Kapitaleinkünften bei einer Liechtensteinischen Stiftung. Trotz Bestehen eines Mandatsvertrages wurden die Einkünfte der Stiftung zugerechnet, da der Berechtigte aus dem Mandatsvertrag der verstorbenen Stifterin nicht jedoch der Beschwerdeführerin verpflichtet war, die ansonsten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Stiftung ausüben konnte.
Der Anlassfall behandelt die Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassen-Privatstiftung. Die in der Beteiligung an der Sparkasse aufgedeckten stillen Reserven können bis zur Veräußerung der Anteile unbesteuert bleiben und gem § 13 Abs 5 Z 2 KStG evident gehalten werden.
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