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Heft 3, September 2018, Band 14

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2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

  • OLG: Keine Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Entgegenahme von Forderungsanmeldungen in der Liquidation einer Privatstiftung

    S. 95 - 98, Judikatur

    Maximilian Eiselsberg

    In § 36 PSG findet sich kein Hinweis auf eine Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen oder für die Anordnung einer Sicherheitsleistung.

    Selbst wenn man die zu § 91 GmbHG erörterte Möglichkeit der Sicherstellung per einstweiliger Verfügung auf die Abwicklung der Privatstiftung überträgt, ist dafür nicht das Firmenbuchgericht zuständig.

  • OLG: Vergütungsanspruch des Vorstandsmitglieds für auf Grund eines Verstoßes gegen § 17 Abs 5 PSG rechtsgrundlos erbrachte anwaltliche Leistungen

    S. 98 - 107, Judikatur

    Maximilian Eiselsberg

    Eine schlüssige Willenserklärung dahin, dass der Betrag von EUR 3.600 als „Vergütung für Vorstandsmandat“ auch dann die abschließende Vorstandsvergütung darstellen sollte, falls eine (sich als erforderlich herausstellende) gerichtliche Genehmigung des zwischen der Privatstiftung und der Rechtsanwaltsgesellschaft eines Vorstandsmitglieds geschlossenen Vertrags unterbleibt, kann nicht angenommen werden.

    Bei der Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG ist die jährliche Abrechnung verkehrsüblich. Das bedeutet, dass die Ansprüche mit innerhalb angemessener Frist zu legender Rechnung über den abgelaufenen Zeitraum fällig werden und innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit verjähren.

  • OGH: Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters ist nicht zulässig

    S. 108 - 109, Judikatur

    Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird. Auch damit würden die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert.

    Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass das Änderungs- und Widerrufsrecht höchstpersönlich und unübertragbar ist.

  • OGH: Zur Unterbrechung eines Abberufungsverfahrens gemäß § 27 Abs 2 PSG

    S. 110 - 113, Judikatur

    Die Antragstellerin ist im Abberufungsverfahren gemäß § 27 Abs 2 PSG auf ein rasches Tätigwerden des Gerichts als einzige Kontrollinstanz angewiesen. Aus diesem Grund müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertigen.

    Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wirkt sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. Damit ist aber im weitergeführten Abberufungsverfahren ein wesentlich rascherer und effektiverer Rechtsschutz zu erreichen, als ein solcher bei Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zivilprozesses gegeben wäre.

  • OGH: Kein Recht auf Akteneinsicht des (potenziellen) Vertragspartners der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG

    S. 114 - 114, Judikatur

    Der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter.

    Wird der Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig abgewiesen, ist schon deshalb der Vertrag unwirksam, was im Streitverfahren bindet. Wird hingegen dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig stattgegeben, sind dadurch die Antragsteller, die als Beklagte im Streitverfahren die Wirksamkeit des Vertrags behaupten, dort nicht beschwert.

  • OGH: Rekurslegitimation des Stifters gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung

    S. 115 - 117, Judikatur

    Zwar könnte sich der Stifter, wenn die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde nicht seinem wahren Willen entspricht, dagegen noch in einem streitigen Zivilverfahren zur Wehr setzen, in dem er die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Änderung begehrt. Wegen des besonderen Schutzes des Gesetzes, den § 21 ABGB Geschäftsunfähigen zubilligt, soll dieser Einwand jedoch bereits im Firmenbuchverfahren erhoben werden können und der geschäftsunfähige Stifter nicht auf die Führung eines streitigen Zivilprozesses verwiesen werden müssen.

    Anders als im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Stifters besteht im Fall der endgültigen Beurteilung (Verneinung) der meritorischen Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde durch das Firmenbuchgericht nicht die Möglichkeit, diese Frage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen. Damit erfordert aber Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

  • VwGH: Zurechnung der Einkünfte bei Kapitalvermögen nach dem wirtschaftlichen Eigentum

    S. 118 - 119, Judikatur

    Ernst Marschner

    Wurde das Vermögen – etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht – nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters (VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003). Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.

  • VwGH: Ansatz der Renditemiete bei Nutzungszuwendung nicht marktgängiger Immobilie

    S. 120 - 122, Judikatur

    Ernst Marschner

    Die Zurverfügungstellung einer Wohnimmobilie an Begünstige unterliegt der Besteuerung mit KESt. Soweit durch den Steuerpflichtigen das Bestehen eines Mietenmarktes nicht nachgewiesen wird, ist eine Rendite von 3 bis 5 % der Besteuerung zu Grunde zu legen.

  • BFG: Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung wegen Einbringung in eine Stiftung

    S. 123 - 127, Judikatur

    Ernst Marschner

    Kann der Vermieter nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant war und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die „kleine“ Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein und daher ist keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen.

  • BFG: Erhöhung der Stiftungseingangssteuer bei nicht rechtzeitiger Offenlegung

    S. 128 - 129, Judikatur

    Ernst Marschner

    § 2 Abs 1 lit b StiftEG sieht bei verspäteter Offenlegung die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer auf 25 % vor. Verfassungs- bzw europarechtliche Argumenten stehen dem nach dem BFG nicht entgegen.

  • 11. Liechtensteinischer Stiftungsrechtstag 2018

    S. 130 - 131, Tagungsbericht

    Matthias Marxer

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