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ZFS

Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 3, September 2018, Band 14

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 95 - 98, Judikatur

Eiselsberg, Maximilian

OLG: Keine Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Entgegenahme von Forderungsanmeldungen in der Liquidation einer Privatstiftung

In § 36 PSG findet sich kein Hinweis auf eine Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen oder für die Anordnung einer Sicherheitsleistung.

Selbst wenn man die zu § 91 GmbHG erörterte Möglichkeit der Sicherstellung per einstweiliger Verfügung auf die Abwicklung der Privatstiftung überträgt, ist dafür nicht das Firmenbuchgericht zuständig.

S. 98 - 107, Judikatur

Eiselsberg, Maximilian

OLG: Vergütungsanspruch des Vorstandsmitglieds für auf Grund eines Verstoßes gegen § 17 Abs 5 PSG rechtsgrundlos erbrachte anwaltliche Leistungen

Eine schlüssige Willenserklärung dahin, dass der Betrag von EUR 3.600 als „Vergütung für Vorstandsmandat“ auch dann die abschließende Vorstandsvergütung darstellen sollte, falls eine (sich als erforderlich herausstellende) gerichtliche Genehmigung des zwischen der Privatstiftung und der Rechtsanwaltsgesellschaft eines Vorstandsmitglieds geschlossenen Vertrags unterbleibt, kann nicht angenommen werden.

Bei der Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG ist die jährliche Abrechnung verkehrsüblich. Das bedeutet, dass die Ansprüche mit innerhalb angemessener Frist zu legender Rechnung über den abgelaufenen Zeitraum fällig werden und innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit verjähren.

S. 108 - 109, Judikatur

OGH: Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters ist nicht zulässig

Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird. Auch damit würden die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass das Änderungs- und Widerrufsrecht höchstpersönlich und unübertragbar ist.

S. 110 - 113, Judikatur

OGH: Zur Unterbrechung eines Abberufungsverfahrens gemäß § 27 Abs 2 PSG

Die Antragstellerin ist im Abberufungsverfahren gemäß § 27 Abs 2 PSG auf ein rasches Tätigwerden des Gerichts als einzige Kontrollinstanz angewiesen. Aus diesem Grund müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertigen.

Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wirkt sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. Damit ist aber im weitergeführten Abberufungsverfahren ein wesentlich rascherer und effektiverer Rechtsschutz zu erreichen, als ein solcher bei Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zivilprozesses gegeben wäre.

S. 114 - 114, Judikatur

OGH: Kein Recht auf Akteneinsicht des (potenziellen) Vertragspartners der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG

Der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter.

Wird der Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig abgewiesen, ist schon deshalb der Vertrag unwirksam, was im Streitverfahren bindet. Wird hingegen dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG rechtskräftig stattgegeben, sind dadurch die Antragsteller, die als Beklagte im Streitverfahren die Wirksamkeit des Vertrags behaupten, dort nicht beschwert.

S. 115 - 117, Judikatur

OGH: Rekurslegitimation des Stifters gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung

Zwar könnte sich der Stifter, wenn die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde nicht seinem wahren Willen entspricht, dagegen noch in einem streitigen Zivilverfahren zur Wehr setzen, in dem er die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Änderung begehrt. Wegen des besonderen Schutzes des Gesetzes, den § 21 ABGB Geschäftsunfähigen zubilligt, soll dieser Einwand jedoch bereits im Firmenbuchverfahren erhoben werden können und der geschäftsunfähige Stifter nicht auf die Führung eines streitigen Zivilprozesses verwiesen werden müssen.

Anders als im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Stifters besteht im Fall der endgültigen Beurteilung (Verneinung) der meritorischen Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde durch das Firmenbuchgericht nicht die Möglichkeit, diese Frage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen. Damit erfordert aber Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

S. 118 - 119, Judikatur

Marschner, Ernst

VwGH: Zurechnung der Einkünfte bei Kapitalvermögen nach dem wirtschaftlichen Eigentum

Wurde das Vermögen – etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht – nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters (VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003). Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.

S. 120 - 122, Judikatur

Marschner, Ernst

VwGH: Ansatz der Renditemiete bei Nutzungszuwendung nicht marktgängiger Immobilie

Die Zurverfügungstellung einer Wohnimmobilie an Begünstige unterliegt der Besteuerung mit KESt. Soweit durch den Steuerpflichtigen das Bestehen eines Mietenmarktes nicht nachgewiesen wird, ist eine Rendite von 3 bis 5 % der Besteuerung zu Grunde zu legen.

S. 123 - 127, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung wegen Einbringung in eine Stiftung

Kann der Vermieter nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant war und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die „kleine“ Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein und daher ist keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen.

S. 128 - 129, Judikatur

Marschner, Ernst

BFG: Erhöhung der Stiftungseingangssteuer bei nicht rechtzeitiger Offenlegung

§ 2 Abs 1 lit b StiftEG sieht bei verspäteter Offenlegung die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer auf 25 % vor. Verfassungs- bzw europarechtliche Argumenten stehen dem nach dem BFG nicht entgegen.

S. 130 - 131, Tagungsbericht

Marxer, Matthias

11. Liechtensteinischer Stiftungsrechtstag 2018

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