Zwar könnte sich der Stifter, wenn die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde nicht seinem wahren Willen entspricht, dagegen noch in einem streitigen Zivilverfahren zur Wehr setzen, in dem er die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Änderung begehrt. Wegen des besonderen Schutzes des Gesetzes, den § 21 ABGB Geschäftsunfähigen zubilligt, soll dieser Einwand jedoch bereits im Firmenbuchverfahren erhoben werden können und der geschäftsunfähige Stifter nicht auf die Führung eines streitigen Zivilprozesses verwiesen werden müssen.
Anders als im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Stifters besteht im Fall der endgültigen Beurteilung (Verneinung) der meritorischen Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde durch das Firmenbuchgericht nicht die Möglichkeit, diese Frage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen. Damit erfordert aber Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.