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ZFS

Heft 4, Dezember 2022, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 91 - 94, Aufsatz

Manfred Wieland / Stefan Kargl

Mündelsichere Anlagen – ertragsloses Risiko?

Als mündelsicher gelten Geldanlagen, bei denen ein Wertverlust weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Gesetzliche Vorschriften oder Satzung können Anleger verpflichten in mündelsichere Anlagen zu investieren. Zum Teil orientieren sich auch risikoaverse Anleger wie Stiftungen oder Vereine an diesen Vorgaben. Reale Vermögensverluste waren mit mündelsicheren Anlagen in den vergangenen Jahren fast nicht zu vermeiden. Welche Unterschiede und Risiken zu beachten sind, wird im folgenden Artikel erörtert.

S. 95 - 95, Liechtenstein Aktuell

Jeffrey Lee Brüstle

Tagungsbericht: 14. Liechtensteinischer Stiftungsrechtstag 2022

S. 96 - 106, Judikatur

Maximilian Eiselsberg

OGH: Gebotene Vorsicht bei Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde

Im Zusammenhang mit der Rekurslegitimation eines Stifters hängt die Beteiligtenstellung des Stifters in diesen Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung und deren konkreten Bestimmungen ab.

Die Firmenbucheintragung ist bei konstitutiven Eintragungen, wie der Änderung der Stiftungsurkunde, (bloß) notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für deren Wirksamkeit. Aus dem Umstand, dass eine Änderung einer Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann, kann nicht (umgekehrt) geschlossen werden, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre. Die materiell-rechtliche Gültigkeit der Stiftungsurkunde bzw der späteren Eintragungen stellt daher eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt.

Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist, wobei ihnen im Übrigen nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zukommt.

Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechten müssen bei sonstiger Unwirksamkeit gemäß § 3 Abs 2 PSG in deutlicher, zu keinem Zweifel Anlass gebender Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Handelt es sich dabei gleichzeitig um eine Regelung über die Änderung der Stiftungserklärung, folgt dies auch aus § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG.

S. 107 - 109, Judikatur

OGH: Schlüssige Übertragung von vertraglichen Ansprüchen bei Liegenschaftskauf – auch bei Widmung an Privatstiftungen?

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Das gilt auch für eine ergänzende Vertragsauslegung.

Enthält der Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so nimmt die Rechtsprechung im Regelfall eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend an, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers aus einem Werkvertrag mit einem Dritten, die aus einer Beeinträchtigung der Liegenschaft resultieren, abgetreten werden.

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich selbst ein umfassender Gewährleistungsverzicht nicht auf die Haftung für – ausdrücklich oder schlüssig – vom Verkäufer zugesagte Eigenschaften des Kaufgegenstands.

S. 110 - 116, Judikatur

OGH: Bestellung eines Kollisionskurators für gemeinnützige öffentliche Stiftungen

Ungeachtet der Aufhebung des § 646 ABGB und der Neuregelung der Stiftungen im BStFG und WLStFG ist daran festzuhalten, dass die Unterordnung dieser Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eine gleichzeitige pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht und damit auch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung selbst ausschließen.

Ordnen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eine Oberaufsicht über die Verwaltung der Stiftung durch Stiftungsaufsichtsbehörden eindeutig an, ist auch die Entscheidung über das Vorgehen im Fall von Interessenskonflikten Sache der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Eine nachträgliche Urkundenvorlage zur Revisionsrekursbeantwortung widerspricht dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass auch im Außerstreitverfahren jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht.

S. 117 - 118, Judikatur

OGH: Verjährte Haftung des Stiftungsvorstands

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers und auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.

Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands.

S. 119 - 124, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Renditemiete umfasst auch Nachstiftungen

Der VwGH stellt auf jene Rendite, „die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird“, ab. Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an.

S. 125 - 126, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Sozialversicherungspflichtige Zuwendungen einer Privatstiftung

Die Zuwendung einer Privatstiftung an begünstigte Arbeitnehmer des bisherigen Beteiligungsunternehmen können der Beitragspflicht nach dem ASVG unterliegen.

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