In der Praxis des Stiftungsrechts stößt man sehr oft auf verdeckte Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen. Während manche dieser verdeckten Zuwendungen offensichtlich sind (man denke dabei zB an die Darlehensvergabe an den Begünstigten ohne eine Verrechnung von Zinsen oder die Vermietung einer Immobilie an den Begünstigten ohne Verrechnung jeglichen Entgelts), sind andere wiederum weniger offensichtlich. Der vorliegende Beitrag soll nicht auf einzelne verdeckte Zuwendungen eingehen, sondern aufzeigen, wann eine verdeckte Zuwendung vorliegt und wie mit dieser umzugehen ist.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 39 - 49, Aufsatz
Verdeckte Zuwendungen aus der Privatstiftung
Im Bereich der Überlassung von Wohngebäuden durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, sind in rechtlicher Hinsicht mehrere dem Vorsteuerabzug allenfalls entgegenstehende Konstellationen zu unterscheiden. Der Vorgang kann einerseits eine verdeckte Ausschüttung darstellen und gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG führen. In diesem Fall kommt besondere Bedeutung der Angemessenheit der Miete zu. Der Vorgang kann sich aber andererseits auch als bloße Gebrauchsüberlassung darstellen, die nicht als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit einzustufen ist. Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu. Ein (moderates) Abweichen des tatsächlich vereinbarten vom fremdüblichen Mietentgelt kann daher für sich allein nicht dazu führen, eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch einzustufen.
S. 52 - 55, Judikatur
BFG: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer: Einfamilienhaus als zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führendes Vermögen
Der/Die Beschwerdeführer/in hat anhand einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsliegenschaften nachzuweisen, dass im Gebiet (hier: Graz) Einfamilienhäuser vergleichbarerer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichtet (bzw saniert) und am Markt vermietet werden, sodass das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes für solche Objekte zu bejahen ist.
S. 56 - 57, Judikatur
BFG: Keine Beendigung einer Unternehmensgruppe durch gruppenfremde Abtretung an eine Privatstiftung bei Vorhandensein zweier Gruppenmitglieder
Es bestand zunächst eine Unternehmensgruppe gem § 9 KStG zwischen einer Großmutter, einer Tochter und einer Enkelin (jeweils 100%). Im zweiten Jahr der Gruppenzugehörigkeit hat die Tochter ihre 100%-Anteile an der Enkelin in die Großmutter eingebracht. Danach trat die Großmutter ebenso im zweiten Jahr alle ihre 100%-Anteile an der Tochter einer gruppenfremden Privatstiftung ab. Durch diese gruppenfremde Abtretung scheidet zwar die Tochter aus der Gruppe aus, die Gruppenzugehörigkeit der Enkelin bleibt jedoch entgegen der Ansicht des Finanzamtes erhalten.
S. 58 - 62, Judikatur
BFG: Abgabenrechtliche Haftung als Vorstand einer Privatstiftung
Umsatzsteuernachforderungen wegen nachträglicher Liebhabereifeststellung, dagegen erhobene Einwendungen zum Nachweis des Vorliegens einer vertretbaren Rechtsansicht zulässig, Finanzamt hätte nach Offenlegung des Sachverhaltes Prognoserechnungen abverlangen müssen, Liebhaberei liegt im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei bestimmten Betätigungen vor, auch im Haftungsverfahren ist jede Einkunftsquelle im Hinblick auf das Vorliegen von Liebhaberei getrennt zu prüfen.
S. 63 - 66, Judikatur
BFG: Pflichtteilsübereinkommen als außergerichtlicher Vergleich
Wird ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt, liegt ein Vergleich vor. Aus diesem Grunde ist auch die Verpflichtung zur Bezahlung einer Abfindungssumme für die Aufgabe von Ansprüchen oder Rechten des Pflichtteilsberechtigten ein Vergleich, weil die Leistung dieser Summe gegen die Verpflichtung übernommen wird, den Anspruch nicht mehr weiter zu verfolgen.
Wird ein Pflichtteilsübereinkommen nicht mehr mit der Verlassenschaft, sondern schon nach der Einantwortung mit dem Erben geschlossen, so spricht dies dagegen, dass der Notar als Gerichtskommissär tätig wurde und liegt ein Indiz für einen außergerichtlichen Vergleich vor.
S. 67 - 70, Judikatur
BFG: Zwangsstrafe iZm Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern
Verhängung einer Zwangsstrafe aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG
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