Ende 2015 wurden zwei Gesetze beschlossen, die auch die steuerliche Behandlung von Privatstiftung in Zukunft verändern werden. Zum einen handelt es sich um das Abgabenänderungsgesetz 2015, wo insbesondere die Entlastung von der Zwischenkörperschaftsteuer bei Zuwendungen an Begünstigte neu geregelt wird. Zum anderen enthält auch das sog Gemeinnützigkeitspaket – neben dem neuen BStFG – auch steuerliche Abänderungen im Bereich der Förderung von Spenden.
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- ISSN Online: 2309-7531
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 259 - 264, Aufsatz
Steuerliche Gesetzesänderungen für (Privat)Stiftungen zum Jahresende
S. 264 - 269, Aufsatz
Besteuerung einer segmentierten Verbandsperson in Liechtenstein
Liechtenstein hat per 1.1.2015 die segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company, PCC) geschaffen, deren Kerninhalt die Beschränkung der Haftung gegenüber Dritten auf einzelne Segmente (Zellen) ist. Die PCC steht für alle eingetragenen Verbandspersonen, so auch für eingetragene Stiftungen offen; hinterlegte Stiftungen können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Wenngleich die PGR-Novelle zur Einführung der PCC und die zugehörigen Gesetzesmaterialien keinerlei Ausführungen zum Steuerrecht machen, ergeben sich durch den Einsatz der PCC dennoch einige steuerliche Fragen, die im folgenden Beitrag erörtern werden sollen.
S. 270 - 277, Judikatur
Zum Ruhen des Stimmrechts einer Privatstiftung als Aktionärin im Falle des Stimmrechtsausschlusses von Vertretern (Fall 1)
Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
Haben sich die betroffenen Stifter in den Stiftungsurkunden „ihrer“ Privatstiftungen so viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten vorbehalten, dass von einem beherrschenden Einfluss dieser Stifter auf „ihre“ Privatstiftung auszugehen ist, so ist es geboten, das Stimmverbot dieser Stifter als Aufsichtsratsmitglieder auf die jeweilige Familienstiftung durchschlagen zu lassen.
Dem Stiftungsvorstand kann ein zusätzlicher Anspruch auf ein Erfolgshonorar für ein wichtiges Geschäft der Privatstiftung zustehen, selbst wenn dies in der Stiftungserklärung nicht vorgesehen ist.
Über Anträge nach § 17 Abs 5 und § 19 Abs 2 PSG entscheidet der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen (§ 40 PSG).
S. 279 - 290, Judikatur
Zur konstitutiven Wirkung der Eintragung der Änderung von Stiftungszusatzurkunden
(Auch) Die Firmenbucheintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirkt konstitutiv.
Wird die Stiftungszusatzurkunde dem Gericht vorgelegt, so ist sie in formeller und materieller Hinsicht vom Firmenbuchgericht zu prüfen.
S. 291 - 291, Judikatur
Zum Ruhen des Stimmrechts einer Privatstiftung als Aktionärin im Falle des Stimmrechtsausschlusses von Vertretern (Fall 2)
Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person (eben der Privatstiftung) bringt deren Stimmrecht als Aktionärin einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person beherrschen.
Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Vorstandsmitglieds führt nur dann zum Ruhen des der Privatstiftung zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
S. 292 - 295, Judikatur
Zur Anwendung des unterhaltsrechtlichen Anspannungsgrundsatzes auf das von einer Privatstiftung „originär“ erworbene Vermögen und daraus erzielte Erlöse
Errichtet ein Stifter eine Privatstiftung in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung zum Zweck des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung und veräußert die Privatstiftung diese Unternehmensbeteiligung später mit Gewinn, so ist es dem Stifter vorzuwerfen, dass er es schuldhaft unterließ, den letztlich erzielten Veräußerungsgewinn selbst zu lukrieren.
Unterhaltsrechtlich ist der Stifter so zu behandeln, als hätte er selbst die Unternehmensbeteiligung erworben, wieder veräußert und den Verkaufserlös unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend angelegt.
S. 295 - 301, Judikatur
Grundsatzaussagen zur steuerlichen Abschottungswirkung von liechtensteinischen Stiftungen
Der VwGH bekräftigt in einer Entscheidung vom 30.6.2015 jene Linie, die er bereits im Frühjahr 2015 in zwei Grundsatzentscheidungen zur steuerlichen Abschottungswirkung (Intransparenz) von liechtensteinischen Stiftungen eingeschlagen hat. Von besonderem Interesse dürften wohl jene Aussagen sein, die im Ermittlungsverfahren bzw im Instanzenzug von den Parteienvertretern und den involvierten Behörden/Gerichten vorgetragen wurden, zumal sie wegen der Knappheit des veröffentlichten Entscheidungstexts für einen nicht am Verfahren Beteiligten nicht nachvollziehbar sind.
S. 301 - 308, Judikatur
Nichtentlastung von der Zwischenbesteuerung bei DBA-Entlastung des Begünstigten unionsrechtswidrig
Gemäß § 13 Abs 3 letzter Satz KStG erfolgt bei der KESt unterliegenden Zuwendungen der Privatstiftung eine Entlastung der Privatstiftung von der Zwischenkörperschaftsteuer. Die Entlastung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Begünstigte betreffend die KESt eine Entlastung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen begehrt. Diese Schranke widerspricht nach diesem EuGH-Urteil dem Unionsrecht.