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Zum Vergütungsanspruch des Stiftungsvorstandes

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Dem Stiftungsvorstand kann ein zusätzlicher Anspruch auf ein Erfolgshonorar für ein wichtiges Geschäft der Privatstiftung zustehen, selbst wenn dies in der Stiftungserklärung nicht vorgesehen ist.

Über Anträge nach § 17 Abs 5 und § 19 Abs 2 PSG entscheidet der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen (§ 40 PSG).

  • Vergütungsanspruch
  • ZFS 2015, 277
  • Stiftungen
  • § 40 PSG
  • § 19 Abs 2 PSG
  • OGH, 31.08.2015, 6 Ob 1/15p
  • Privatstiftung
  • Stiftungsvorstand
  • § 17 Abs 5 PSG

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