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Zum Ruhen des Stimmrechts einer Privatstiftung als Aktionärin im Falle des Stimmrechtsausschlusses von Vertretern (Fall 2)

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Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person (eben der Privatstiftung) bringt deren Stimmrecht als Aktionärin einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person beherrschen.

Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Vorstandsmitglieds führt nur dann zum Ruhen des der Privatstiftung zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

  • § 125 AktG
  • § 195 AktG
  • Stiftungen
  • Privatstiftung
  • § 134 Abs 1 AktG
  • OGH, 31.07.2015, 6 Ob 79/15h
  • Stimmrechtsausschluss
  • ZFS 2015, 291

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