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ZFS

Heft 3, September 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 112 - 115, Liechtenstein aktuell

Martina Benedetter / Thomas Hosp

Ablauf der Übergangsfristen für Besondere Gesellschaftsteuern

Mit dem Ablauf der Übergangsfristen für die Besonderen Gesellschaftsteuern und dem geplanten Inkrafttreten des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein werden Organe liechtensteinischer Stiftungen vor zahlreiche Entscheidungen gestellt. Insbesondere die vielfältigen damit verbundenen Unsicherheiten stellen für viele betroffene Stiftungsräte in den nächsten Monaten große Herausforderungen dar. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige dieser Problemfelder und zeigt darüber hinaus auch Vorteile für österreichische Beteiligte von liechtensteinischen Stiftungen auf.

S. 133 - 137, Zivilrechtliche Rechtsprechung

Christian Huber / Nicole Frais-Huber

Kein Insolvenz-Entgelt für einen Stifter infolge analoger Anwendung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG

S. 141 - 150, Zivilrechtliche Rechtsprechung

Georg Zanger

OLG Wien: Zur Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund

S. 151 - 154, Abgabenrechtliche Rechtsprechung

Ernst Marschner

VwGH: Offenlegung Stiftungszusatzurkunde bis Rechtskraft Abgabenbescheid rechtzeitig

Strittig war die Verwertung eines Verlustes aus einer Beteiligungsveräußerung und damit vorangehende Frage der Gewinnermittlungsart. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides rechtzeitig erfolgte und daher außerbetriebliche Einkünfte einer gläsernen Privatstiftung zu ermitteln sind. Der Veräußerungsverlust war daher im Ergebnis weder ausgleichs- noch vortragsfähig.

S. 155 - 158, Abgabenrechtliche Rechtsprechung

Michael Petritz / Friedrich Fraberger

UFS Wien: Vermögenswidmungen an eine nach ihrer tatsächlichen Gebarung gemeinnützigen Stiftung sind steuerpflichtig!

Der UFS hat entschieden, dass die Zuwendung an eine der Tätigkeit nach unstrittig gemeinnützige Stiftung deshalb schenkungssteuerpflichtig war, weil die Satzung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht explizit vorsah. Der Entscheidung kommt deshalb Bedeutung zu, da in diesem Bereich kaum bzw keine Rsp besteht.

S. 159 - 165, Abgabenrechtliche Rechtsprechung

Ernst Marschner

UFS: Gebrauchsüberlassung einer Wohnimmobilie durch Privatstiftung an Begünstigte als steuerpflichtige Nutzungszuwendung sowie Darlehenshingabe durch den Stifter als verdecktes Eigenkapital

Die Privatstiftung hat dem Stifter und seiner Lebensgefährtin (= Begünstigte) ein luxuriöses Haus gegen eine – nach Meinung des Finanzamtes – zu geringe Miete überlassen. Diese Entscheidung behandelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage der KESt sowie die ertragsteuerliche Würdigung von Darlehen des Stifters als verdecktes Eigenkapital der Privatstiftung.

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