Mit dem Ablauf der Übergangsfristen für die Besonderen Gesellschaftsteuern und dem geplanten Inkrafttreten des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein werden Organe liechtensteinischer Stiftungen vor zahlreiche Entscheidungen gestellt. Insbesondere die vielfältigen damit verbundenen Unsicherheiten stellen für viele betroffene Stiftungsräte in den nächsten Monaten große Herausforderungen dar. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige dieser Problemfelder und zeigt darüber hinaus auch Vorteile für österreichische Beteiligte von liechtensteinischen Stiftungen auf.



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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 99 - 105, Zivilrecht
Michael Zwirchmayr -
S. 106 - 111, Abgabenrecht
Katharina Kubik -
S. 112 - 115, Liechtenstein aktuell
Martina Benedetter / Thomas Hosp -
S. 116 - 128, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Martin Karollus -
S. 129 - 132, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Gerhard Hochedlinger -
S. 133 - 137, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Christian Huber / Nicole Frais-Huber -
S. 137 - 140, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 140 - 141, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 141 - 150, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Georg Zanger -
S. 151 - 154, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerStrittig war die Verwertung eines Verlustes aus einer Beteiligungsveräußerung und damit vorangehende Frage der Gewinnermittlungsart. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides rechtzeitig erfolgte und daher außerbetriebliche Einkünfte einer gläsernen Privatstiftung zu ermitteln sind. Der Veräußerungsverlust war daher im Ergebnis weder ausgleichs- noch vortragsfähig.
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S. 155 - 158, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Michael Petritz / Friedrich FrabergerDer UFS hat entschieden, dass die Zuwendung an eine der Tätigkeit nach unstrittig gemeinnützige Stiftung deshalb schenkungssteuerpflichtig war, weil die Satzung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht explizit vorsah. Der Entscheidung kommt deshalb Bedeutung zu, da in diesem Bereich kaum bzw keine Rsp besteht.
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S. 159 - 165, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerDie Privatstiftung hat dem Stifter und seiner Lebensgefährtin (= Begünstigte) ein luxuriöses Haus gegen eine – nach Meinung des Finanzamtes – zu geringe Miete überlassen. Diese Entscheidung behandelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage der KESt sowie die ertragsteuerliche Würdigung von Darlehen des Stifters als verdecktes Eigenkapital der Privatstiftung.