Mit dem Ablauf der Übergangsfristen für die Besonderen Gesellschaftsteuern und dem geplanten Inkrafttreten des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein werden Organe liechtensteinischer Stiftungen vor zahlreiche Entscheidungen gestellt. Insbesondere die vielfältigen damit verbundenen Unsicherheiten stellen für viele betroffene Stiftungsräte in den nächsten Monaten große Herausforderungen dar. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige dieser Problemfelder und zeigt darüber hinaus auch Vorteile für österreichische Beteiligte von liechtensteinischen Stiftungen auf.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 99 - 105, Zivilrecht
Der Stifterwille als Maßstab im Privatstiftungsrecht – eine Friktion
S. 106 - 111, Abgabenrecht
Die steuerliche Behandlung eines common law Trusts in Österreich
S. 112 - 115, Liechtenstein aktuell
Ablauf der Übergangsfristen für Besondere Gesellschaftsteuern
S. 116 - 128, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Keine Abberufung des Stiftungsvorstandes durch einen eingliedrigen Beirat wegen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Interessen der begünstigten Stifterin
S. 129 - 132, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Zur Antragslegitimation nach § 19 Abs 2 PSG auf Bestimmung der Vorstandsvergütung nach Zession des Vergütungsanspruches
S. 133 - 137, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Kein Insolvenz-Entgelt für einen Stifter infolge analoger Anwendung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG
S. 137 - 140, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Zu den „geänderten Verhältnissen“ im Sinne des § 33 Abs 2 PSG
S. 140 - 141, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Zu den „geänderten Verhältnissen“ im Sinne des § 33 Abs 2 PSG
S. 141 - 150, Zivilrechtliche Rechtsprechung
OLG Wien: Zur Abberufung des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund
S. 151 - 154, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
VwGH: Offenlegung Stiftungszusatzurkunde bis Rechtskraft Abgabenbescheid rechtzeitig
Strittig war die Verwertung eines Verlustes aus einer Beteiligungsveräußerung und damit vorangehende Frage der Gewinnermittlungsart. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides rechtzeitig erfolgte und daher außerbetriebliche Einkünfte einer gläsernen Privatstiftung zu ermitteln sind. Der Veräußerungsverlust war daher im Ergebnis weder ausgleichs- noch vortragsfähig.
S. 155 - 158, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
UFS Wien: Vermögenswidmungen an eine nach ihrer tatsächlichen Gebarung gemeinnützigen Stiftung sind steuerpflichtig!
Der UFS hat entschieden, dass die Zuwendung an eine der Tätigkeit nach unstrittig gemeinnützige Stiftung deshalb schenkungssteuerpflichtig war, weil die Satzung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht explizit vorsah. Der Entscheidung kommt deshalb Bedeutung zu, da in diesem Bereich kaum bzw keine Rsp besteht.
S. 159 - 165, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
UFS: Gebrauchsüberlassung einer Wohnimmobilie durch Privatstiftung an Begünstigte als steuerpflichtige Nutzungszuwendung sowie Darlehenshingabe durch den Stifter als verdecktes Eigenkapital
Die Privatstiftung hat dem Stifter und seiner Lebensgefährtin (= Begünstigte) ein luxuriöses Haus gegen eine – nach Meinung des Finanzamtes – zu geringe Miete überlassen. Diese Entscheidung behandelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage der KESt sowie die ertragsteuerliche Würdigung von Darlehen des Stifters als verdecktes Eigenkapital der Privatstiftung.
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