Die AFRAC-Stellungnahme 14 zu Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen wurde überarbeitet und mit 30.12.2017 veröffentlicht. Dabei wurde die Frage 7 (jetzt 7a) zur Bilanzierung von Investmentfondsanteilen im Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen verändert und die neue Frage 7b zur Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an Investmentfonds neu eingefügt. Mit dieser Änderung der AFRAC-Stellungnahme wurde das bisherige Wahlrecht zur unternehmensrechtlichen Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen zu einer verpflichtenden Aktivierung umgestellt. Diese Regelungen sowie deren Auswirkungen auf Privatstiftungen werden nachfolgend dargestellt. Aus steuerlicher Sicht ist die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge gem § 13 Abs 3 Z 1 KStG iVm § 186 InvFG 2011 zu beachten.
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- ISSN Online: 2309-7531
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 136 - 140, Aufsatz
Unternehmensrechtliche Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen von Investmentfonds
S. 141 - 144, Judikatur
OGH: Formungültigkeit einer Nachstiftung bzw einer Vermögenswidmung in einer Stiftungserklärung
Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.
Die Notariatsaktform ist daher nicht erfüllt, wenn diese Sachen nur in einer Beilage zum Notariatsakt angeführt werden und im Notariatsakt selbst bloß darauf verwiesen wird.
S. 145 - 149, Judikatur
VwGH: Beschränkte oder unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei Grundstücksveräußerungen durch gemeinnützige Stiftungen
Bei Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, ist der unbeschränkt steuerpflichtige Bereich, etwa bestimmte (Geschäfts-)Betriebe von Stiftungen vom beschränkt steuerpflichtigem Bereich, zB bestimmte Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen, klar zu trennen. Somit kann auch der Freibetrag für begünstigte Zwecke iSd § 23 KStG nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden und entfaltet für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte keine Wirkung.
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