Da sich in der Praxis Stifter immer wieder die Frage stellen, wie sie zumindest einen Teil des investierten Vermögens (steuerfrei) aus der Privatstiftung zurück erlangen können, soll in diesem Beitrag untersucht werden, inwiefern der Schenkungswiderruf diesbezüglich ein taugliches Mittel sein kann.
Von Beschenkten wird eine gewisse Dankbarkeit erwartet, und zwar (auch) von Gesetzes wegen: Verübt der Beschenkte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Geschenkgeber, so kann dieser die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen (§ 948 ABGB). Der Anwendungsbereich dieses Schenkungswiderrufs ist scheinbar ausschließlich auf private Zwistigkeiten zwischen zwei natürlichen Personen zugeschnitten. Dass dem nicht so ist, zeigt eine neuere Entscheidung des OGH. In dieser wird deutlich, dass dem Schenkungswiderruf im Bereich des Privatstiftungsrechts mitunter Bedeutung zukommen kann.