Dieser Beitrag bespricht die Entscheidung des UFS 21.10.2013, RV/1703-W/07 aus dem Blickwinkel des liechtensteinischen Steuerrechts.
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- ISSN Online: 2309-7531
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 103 - 106, Liechtenstein aktuell
Unionsrechtswidrige Besteuerung liechtensteinischer Kapitalgesellschaften als ausländischer Investmentfonds
S. 107 - 110, Judikatur
Unzulässigkeit eines mit Begünstigten besetzten „aufsichtsratsähnlichen“ Stiftungsbeirates
Die umfassenden Zustimmungserfordernisse des (ausschließlich mit Begünstigten besetzten) Familienbeirates reichen über Kontroll- und Beratungsfunktionen weit hinaus und verschaffen dem Beirat insofern einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes, als ihm das Einlegen eines Vetos bei bestimmten Rechtsgeschäften die Möglichkeit eröffnet, den Stiftungsvorstand in seinen Entscheidungen zu lenken.
Diese Einflussmöglichkeit wird umso mehr verstärkt, als der Familienbeirat nicht nur auf die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes selbst Einfluss nehmen kann, sondern auch im Hinblick auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit ihm eine Einigung zu erzielen ist, andernfalls eine Gerichtsentscheidung zu ergehen hat. Es ist somit nach dem Inhalt der geänderten Stiftungsurkunde von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen.
S. 111 - 117, Judikatur
Unzulässigkeit eines „vorstandsähnlichen“ Stiftungsbeirates
Bei der Beurteilung eines Beirats einer Privatstiftung vor dem Hintergrund der §§ 15, 23 PSG geht es nicht nur um dessen „Aufsichtsratsähnlichkeit“, sondern auch um dessen „Vorstandsähnlichkeit“, also um die Frage, inwieweit dem Beirat Vorstandsfunktionen übertragen werden können beziehungsweise inwieweit der Vorstand durch Kompetenzen eines anderen Organs in seiner Funktion eingeschränkt werden darf.
Eine „Degradierung“ des Vorstands ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt.
Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar.
S. 118 - 122, Judikatur
Vorstand hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
Seit der Rechtslage ab BGBl I 2007/104 haben auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG Anspruch auf Insolvenzgeld. Nach der Zweckbestimmung der IESG Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)-Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.
Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben. Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer (Arbeitgeber) Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft fallen aus diesem besonderen Schutzbereich heraus.
S. 122 - 127, Judikatur
Zuwendungen aus einer Privatstiftung erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Begünstigten
Zuwendungen aus einer Privatstiftung stellen ein tatsächliches Einkommen dar, das unmittelbar in die Unterhaltsbemessung einfließt, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Privatstiftung vom Unterhaltspflichtigen selbst errichtet wurde oder ob er die Zuwendungen als Begünstigter einer „fremden“ Privatstiftung erhält.
Aufgrund der Berufung zu einem der Begünstigten aus der Privatstiftung besteht auf Grund des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ein Rechtsanspruch auf die (wertgesicherten) regelmäßigen Zuwendungen, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.
S. 127 - 131, Judikatur
Bestellung eines Prozesskurators für beklagte Privatstiftung bei Klage der abberufenen Vorstandsmitglieder auf Unwirksamerklärung der Abberufung
§ 42 Abs 1 GmbHG regelt somit für das Gesellschaftsrecht einen Sonderfall der Kuratorbestellung durch das Prozessgericht bei Klagen gegen die GmbH auf Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, wenn die Gesellschaft eines gesetzlich vertretungsbefugten Organs im Rechtsstreit entbehrt. Gleiches muss in allen jenen Fällen gelten, in denen juristische Personen im Rechtsstreit infolge einer Kollision der gesetzlichen Vertretung entbehren (
Damit ist auch hier nach § 8 ZPO vorzugehen, um die Klage zustellen und nach Einleitung des Verfahrens klären zu können, ob die Abberufung der Vorstandsmitglieder rechtswirksam oder nichtig ist. Andernfalls könnte die auch für die Privatstiftung wesentliche und dringliche Frage bezüglich ihrer vertretungsbefugten Organe nicht umgehend geklärt werden (vgl EFSlg 111.877). Eine darüber hinausgehende Gefahrenbescheinigung wird in § 42 Abs 1 GmbHG nicht verlangt und ist auch hier nicht zu fordern.
S. 132 - 136, Judikatur
Subsidiarität des gerichtlichen Abberufungsverfahrens bei Abberufungsregelungen in der Stiftungserklärung
Die Bedeutung der von den Abs 1 und 2 des § 27 PSG erfassten Fälle (einerseits Bestellung, andererseits Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern) für die Privatstiftung ist nicht derart unterschiedlich, dass in den Fällen des § 27 Abs 2 PSG die Notwendigkeit einer sofortigen Antragstellung an das Gericht trotz einer privatstiftungsintern bestehenden Möglichkeit einer Abberufung von Organmitgliedern bestünde.
Aus der Subsidiarität der gerichtlichen Zuständigkeit im Falle einer in der Stiftungserklärung enthaltenen Regelung über die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern folgt iSd zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes, dass in einem solchen Fall im Antrag gemäß § 27 Abs 2 PSG darzulegen ist, dass die mit derAbberufungskompetenz ausgestattete Stelle ihre Aufgabe nicht wahrnimmt.
S. 137 - 139, Judikatur
VwGH: Sachzuwendung von im wirtschaftlichen Eigentum der Stiftung stehenden Grundstücken
Mit dieser Entscheidung hebt der mit Amtsbeschwerde angerufene VwGH die UFS-E vom 6.5.2010, RV/0638-W/09 auf (siehe ZFS 2010, 127 mit Anm
Der Stifter vereinbarte mit der Tochtergesellschaft der Privatstiftung eine atypisch stille Gesellschaft. Im Gegensatz zur Betriebsprüfung fand diese steuerliche Gestaltung beim BFG Anerkennung.
S. 142 - 145, Judikatur
BFG: Gebührenrechtliche Beurteilung eines Teilpflichtteilsverzichtsvertrages gegen Abfindung
Der (teilweise) entgeltliche Verzicht auf einen Pflichtteil ist nicht als Vergleich gebührenpflichtig, soweit der Pflichtteilsanspruch zwischen den Parteien nicht strittig ist.
S. 95 - 98, Aufsatz
Strafbare Stiftungsorgane: ein Ausweg aus der undankbaren Privatstiftung?
Da sich in der Praxis Stifter immer wieder die Frage stellen, wie sie zumindest einen Teil des investierten Vermögens (steuerfrei) aus der Privatstiftung zurück erlangen können, soll in diesem Beitrag untersucht werden, inwiefern der Schenkungswiderruf diesbezüglich ein taugliches Mittel sein kann.
Von Beschenkten wird eine gewisse Dankbarkeit erwartet, und zwar (auch) von Gesetzes wegen: Verübt der Beschenkte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Geschenkgeber, so kann dieser die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen (§ 948 ABGB). Der Anwendungsbereich dieses Schenkungswiderrufs ist scheinbar ausschließlich auf private Zwistigkeiten zwischen zwei natürlichen Personen zugeschnitten. Dass dem nicht so ist, zeigt eine neuere Entscheidung des OGH. In dieser wird deutlich, dass dem Schenkungswiderruf im Bereich des Privatstiftungsrechts mitunter Bedeutung zukommen kann.
S. 99 - 103, Aufsatz
Die Steuererklärung 2013 der Privatstiftung – insbesondere für Kapitaleinkünfte
Die Steuererklärungsformulare für Privatstiftungen bieten einige Schwierigkeiten für das richtige Eintragen von Einkünften. Insbesondere für Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen Verwirrnisse in der Praxis um die richtigen Kennzahlen aufgrund des Sondersteuerregimes für Dividenden sowie im Rahmen der Zwischensteuer. Daher soll der folgende Beitrag die wichtigsten Hürden bei der Veranlagung von Kapitaleinkünften aus dem Weg räumen.