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Heft 2, Juni 2015, Band 2015

eJournal-Heft
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2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

  • Zur Empfangsbedürftigkeit der stifterseitigen Widerrufs- und Änderungserklärung

    S. 43 - 49, Aufsatz

    Christian Lamplmayr

    Anknüpfend an den durch Karollus und Walch  befeuerten Diskurs über die Erfordernisse der Ausübung eines stifterseitigen Änderungs- aber auch Widerrufsrechts, gilt dieser Beitrag bisher noch nicht ins Feld geführten Argumenten. Besonderes Augenmerk liegt in diesem Zusammenhang bei – scheinbar nicht unmittelbar einschlägigen – Aussagen des OGH hinsichtlich der Exequierbarkeit stifterseitig vorbehaltener Gestaltungsrechte.

  • Regierungsvorlage zur Steuerreform 2015/16 – Auswirkungen auf die Privatstiftung

    S. 49 - 52, Aufsatz

    Ernst Marschner

    Die Privatstiftung steht nicht im Fokus der Steuerreform 2015/16, welche eine Entlastung für natürliche Personen von der Einkommensteuer mit sich bringen wird. Privatstiftungen stehen auch nicht im Zentrum der „Gegenfinanzierungsmaßnahmen“, was von mancher Seite anfänglich befürchtet wurde. Es ergeben sich in Details Veränderungen, die auch für Privatstiftungen von Bedeutung sind. Zentral ist die Anhebung der KESt von 25% auf 27,5% zu nennen, welche auch Zuwendungen von Privatstiftungen verteuert. Verbesserungen ergeben sich bei der Grunderwerbsteuer. Die Änderungen sollen nachfolgend an Hand des Besteuerungszyklus der Privatstiftung erläutert werden.

  • Zur Unterscheidung zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung eines von Stiftern vorbehaltenen Änderungsrechtes

    S. 53 - 58, Judikatur

    Gerhard Hochedlinger

    Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in der Literatur vorgenommenen überzeugenden Unterscheidung zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts an.

    Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft im Sinne der vorstehenden Ausführungen keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

  • Keine Rechtsmittellegitimation einzelner Vorstandsmitglieder im Eintragungsverfahren über die Änderung der Stiftungsurkunde (Fall 1)

    S. 59 - 68, Judikatur

    Dominik Zobl / Klaus Oberndorfer

    Die Eintragung einer Satzungsänderung kann – trotz „Kontroll-Defizit-Judikatur“ – im Privatstiftungsrecht nicht von Organen oder einzelnen Organmitgliedern angefochten werden.

    Wenn für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Funktionsdauer-Höchstgrenze bestimmt wird, muss eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet sein, die sich an den in 6 Ob 195/10k entwickelten Kriterien orientiert.

    Der Stiftungsvorstand darf eine im Firmenbuch eingetragene Stiftungsurkunde nur dann ohne weiteres als wirksam behandeln, wenn er nicht über „Sonderwissen“ verfügt, das die Unzulässigkeit der eingetragenen Urkunde begründen kann.

  • Keine Rechtsmittellegitimation einzelner Vorstandsmitglieder im Eintragungsverfahren über die Änderung der Stiftungsurkunde (Fall 2)

    S. 69 - 70, Judikatur

    Der OGH verneint die Rechtsmittellegitimation eines Vorstandsmitglieds im Eintragungsverfahren über eine Änderung der Stiftungsurkunde und verweist auf die ausführliche Begründung in 6 Ob 140/14b, abgedruckt in diesem Heft, Seite 59.

  • Löschung eines Vorstandsmitglieds nach Verkürzung von dessen Funktionsperiode in der Stiftungsurkunde, obwohl verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit nicht gewährleistet ist (Fall 3)

    S. 71 - 72, Judikatur

    Der OGH hat in den Entscheidungen 6 Ob 140/14b und 6 Ob 141/14z, abgedruckt in diesem Heft, Bedenken gegen eine nachträgliche Verkürzung der Höchstgrenze der Funktionsperiode von Vorstandsmitgliedern in der Stiftungsurkunde für den Fall geäußert, dass keine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit bis zur Beendigung der Funktion gewährleistet ist.

    Auf Basis des Inhalts der Stiftungsurkunde war die Abweisung des unter Berufung auf die nachträglich bestimmte Höchstgrenze gestellten Löschungsantrags durch das Vorstandsmitglied aufzuheben und der stattgebende Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.

  • Parteistellung und Prüfungsmaßstab im außerstreitigen Abberufungsverfahren

    S. 72 - 73, Judikatur

    In Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu; dies gilt auch für den Antragsteller, der Mitglied des Beirats der Privatstiftung ist.

    Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.

  • Die Befristung der Bestellung von Stiftungsprüfern mit dem Erlöschen der Gültigkeit der § 15 A-QSG-Bescheinigung ist nicht erforderlich

    S. 74 - 78, Judikatur

    Regina Reiter

    Die Bestimmung des § 20 PSG ist zwingend und die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen.

    Eine Bestellung, die vom Vorschlag des Vorstands abweicht (hier: Bestellung auf unbestimmte Zeit statt Befristung) ist nicht nur zulässig, sondern es bedarf diese Abweichung auch keiner Begründung.

    Ein Grund für die Vornahme einer bloß befristeten Bestellung im Hinblick auf die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Stiftungsprüferin nach Ablauf der § 15 A-QSG-Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist jedenfalls nicht erforderlich.

  • Zur Unvereinbarkeit der Stellung als Prozesskurator der Privatstiftung bei gleichzeitiger Rechtsvertretung der Begünstigten

    S. 78 - 81, Judikatur

    Eric Wingert / Florian Haslwanter

    Ein für die Privatstiftung zu bestellender Prozesskurator hat den Anforderungen zu entsprechen, die das Privatstiftungsgesetz an Stiftungsvorstände stellt. § 15 Abs 2 Privatstiftungsgesetz schließt juristische Personen ausdrücklich vom Vorstandsamt aus.

    Im streitigen Feststellungsverfahren über die Wirksamkeit von Abberufungsbeschlüssen der abberufungsbefugten Begünstigten sind nicht nur die klagenden Stiftungsvorstandsmitglieder, sondern auch die Rechtsvertreter der Begünstigten von einer Vertretung der Privatstiftung wegen Interessenkollision ausgeschlossen.

  • VwGH: Grundsatzaussagen zur steuerlichen Abschottungswirkung von liechtensteinischen Stiftungen

    S. 81 - 89, Judikatur

    Friedrich Fraberger

    Der VwGH klärte in zwei Grundsatzentscheidungen die steuerliche Abschottungswirkung (Intransparenz) von liechtensteinischen Stiftungen, betonte dabei die Einzelfallabhängigkeit der steuerlichen Intransparenzbetrachtung, befasste sich mit der Validität von diversen Argumenten für die steuerliche Transparenz und Intransparenz und betonte, dass für den steuerlichen Durchgriff durch die ausländischen Stiftungen keine anderen Maßstäbe gelten können als für einen Durchgriff durch inländische Stiftungen. In der Entscheidung vom 25.2.2015 befand der VwGH die FL-Stiftung für steuerlich transparent, in der Entscheidung vom 25.3.2015 wegen des anders gelagerten Sachverhalts für steuerlich intransparent.

  • BFG: Optionsprämien als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

    S. 90 - 92, Judikatur

    Ernst Marschner

    Optionsprämien im Zusammenhang mit einem Währungsoptionsvertrag (Fremdwährungskredit) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als Werbungskosten abzugsfähig.

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