Mit Ende des Jahres 2021 ist das Gesetzgebungskarussel in Schwung gekommen. Herzstück ist die sog „ökosoziale Steuerreform“, in deren Zentrum der Klimaschutz und die Steuerentlastung stehen, aber auch Auswirkungen auf die Privatstiftung zeigt. Daneben gibt es weitere Gesetzesinitiativen, sodass selbst steuerliche versierte Beobachter den Überblick verlieren. Auswirkungen hat hier insbesondere ein am 17.12.2021 beschlossener Initiativantrag der Regierungsparteien. Materiell die meisten Auswirkungen für die Privatstiftung bringt die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen.



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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 103 - 106, Aufsatz
Ernst Marschner -
S. 107 - 110, Judikatur
Ernst MarschnerUngeklärter Einbruchsdiebstahl gegen die wirtschaftliche Eigentümerin einer Privatstiftung rechtfertigt nicht die Einschränkung der Anzeige im Register Wirtschaftliche Eigentümer.
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S. 111 - 113, Judikatur
Die Begünstigtenstellung ist höchstpersönlich und daher weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.
Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Begünstigtenstellung gilt nicht wegen eines vom Gesetzgeber verpönten wirtschaftlichen Ergebnisses als unzulässig. Sie ist vielmehr rechtlich unmöglich, weil ein Begünstigter nicht in der Lage ist, sein höchstpersönliches Recht mit Wirkung für die Stiftung auf einen anderen zu übertragen. Ein Begünstigter ist aber nicht gehindert, eine ihm in der Stiftungserklärung selbst eingeräumte Option zum Ausscheiden aus dem Kreis der Begünstigten in der vom Stifter geregelten Weise wahrzunehmen.
Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben.
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S. 114 - 120, Judikatur
Ernst MarschnerAusführliche Darstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Wohnimmobilien an den Stifter einer Privatstiftung. Ein Abweichen der tatsächlich vereinbarten Miete von der Renditemiete alleine bietet keine Grundlage für die Versagung des Vorsteuerabzugs.
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S. 121 - 123, Judikatur
Ernst MarschnerDie vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses durch die Privatstiftung auf Wunsch des Mieters obwohl der Mieter (= Begünstigte) auf die Kündigung verzichtete, ist fremdunüblich. Daher erfolgte die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer zu recht.
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S. 124 - 127, Judikatur
Ernst MarschnerEine aufschiebend bedingte Zuwendung einer Privatstiftung ist (für Zwecke der KESt) noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsvorstandes, sondern erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung zugeflossen.
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S. 128 - 129, Judikatur
Ernst MarschnerDie Stiftungseingangssteuer gilt nach dem BMF als der Schenkungssteuer gleichartige Steuer. Im Anlassfall war die Zuwendung an die Privatstiftung nach dem ErbSt-DBA mit den USA zu befreien.
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S. 130 - 130, Literatur
Klaus Oberndorfer / Ernst Marschner