Art 9 und 10 Mehrwertsteuerrichtlinie sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, das zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.



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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 123 - 129, Judikatur
Ernst Marschner -
S. 130 - 133, Judikatur
Ernst MarschnerDie Bestimmung über den Liquidationsgewinn sieht eine finale Besteuerung der im Betriebsvermögen im Laufe des Bestandes der Körperschaft angesammelten stillen Reserven vor; es kommt somit zu einer „Steuerentstrickung“. Damit wird sichergestellt, dass die aufgrund der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen (stillen Reserven) bei der letzten sich bietenden Möglichkeit besteuert werden, bevor das Steuersubjekt endgültig wegfällt. Eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht. Der durch die Finanzverwaltung vorgenommene Nichtansatz von nicht getilgten Verbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen wurde vom VwGH abgelehnt.
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S. 134 - 137, Judikatur
Ernst MarschnerEine Privatstiftung wird aufgelöst, weil ihr Zweck nicht mehr erreichbar ist. Da kein Widerruf durch den Stifter vorgelegen ist (was mangels Vorbehalt des Widerrufsrechts gar nicht möglich gewesen wäre), erfolgt keine Anrechnung von Stiftungseingangswerten auf die Zuwendung an den letztbegünstigten Stifter. Das BFG hält diese Differenzierung für verfassungskonform.
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S. 138 - 140, Judikatur
Ernst MarschnerDas BFG bejahte im vorliegenden Fall die Tragung des Bauherrenrisikos durch den Veräußerer der Wohnung. Daher wurde die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude angewendet.
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S. 141 - 143, Judikatur
Ernst MarschnerDurch Kapitalausstattung einer neu gegründeten Mantelgesellschaft durch einen „Großmutterzuschuss“ bei gleichzeitigem Verkauf zu einem Preis in Höhe der Stammeinlage und des Zuschussbetrages an eine Privatstiftung, kann die Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht optimiert werden.