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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 4, Dezember 2019, Band 15

Marschner, Ernst

VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten zählen zum Abwicklungsendvermögen

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Die Bestimmung über den Liquidationsgewinn sieht eine finale Besteuerung der im Betriebsvermögen im Laufe des Bestandes der Körperschaft angesammelten stillen Reserven vor; es kommt somit zu einer „Steuerentstrickung“. Damit wird sichergestellt, dass die aufgrund der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen (stillen Reserven) bei der letzten sich bietenden Möglichkeit besteuert werden, bevor das Steuersubjekt endgültig wegfällt. Eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht. Der durch die Finanzverwaltung vorgenommene Nichtansatz von nicht getilgten Verbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen wurde vom VwGH abgelehnt.

  • Marschner, Ernst
  • VwGH, 04.09.2019, Ro 2017/13/0009, (Stattgabe)
  • ZFS 2019, 130
  • Stiftungen
  • Endvermögen
  • Liquidation
  • Verbindlichkeiten
  • Insolvenz
  • § 19 KStG

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