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Heft 3, September 2019, Band 15

eJournal-Heft
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2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

  • OGH: Zum Vergütungsanspruch des Stiftungsvorstands

    S. 95 - 96, Judikatur

    Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG.

    Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

  • OGH: Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern wegen grober Pflichtverletzung

    S. 97 - 100, Judikatur

    Ein wichtiger Grund für eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor; eine solche setzt grobes Verschulden voraus. Auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter sind zu würdigen.

    Ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insb ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet.

  • VwGH: Zahlung an den Insolvenzverwalter des Stifters als steuerpflichtige Zuwendung

    S. 101 - 103, Judikatur

    Ernst Marschner

    Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, ist sie nicht als Zuwendung zu beurteilen.

    Der Abschluss eines Vergleichs kann nicht die Möglichkeit bieten, unentgeltliche, aufgrund des Stiftungszwecks geleistete, steuerpflichtige Zuwendungen der Steuerpflicht zu entziehen, indem sie dem Titel einer vorgeblich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung unterstellt werden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund des Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten übersteigt.

  • VwGH: Liebhaberei bei Wohnungsvermietung

    S. 104 - 105, Judikatur

    Ernst Marschner

    Bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind.

  • VwGH: Aufteilung einer Währungsoption als Kreditabsicherung in Währungs- und Zinsrisiko

    S. 106 - 107, Judikatur

    Ernst Marschner

    Es besteht keine Schätzungsberechtigung. Im ersten Schritt ist die nicht abzugsfähige Währungsabsicherung zu ermitteln. Nur ein allfälliger Rest kann als Zinsabsicherung abzugsfähig sein.

  • BFG: Nutzungseinlage „über die Grenze“ aus dem Privatvermögen

    S. 108 - 112, Judikatur

    Bernhard Renner

    Bei einer sog „Nutzungseinlage“ in eine ausländische Gesellschaft sind – im Unterschied zum Inlandsfall – gem § 6 Z 6 lit a EStG an sich Fremdvergleichspreise anzusetzen. Die Bestimmung setzt allerdings einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Inland voraus und findet im außerbetrieblichen Bereich keine Anwendung. Gewährt daher ein wesentlich beteiligter Gesellschafter der ausländischen Kapitalgesellschaft aus seinem Privatvermögen ein zinsloses Darlehen, kann nach Ansicht des BFG der Ansatz (fiktiver) Zinsen bei ihm nicht auf § 6 Z 6 lit a EStG gestützt werden. Die Entscheidung des BFG hat auch Auswirkungen auf Privatstiftungen.

  • BFG: Einlagenrückzahlung aus Deutschland bzw Schweiz

    S. 113 - 115, Judikatur

    Ernst Marschner

    Ausschüttungen aus Schweizer und Deutschen Aktien wurden für das BFG schlüssig als Einlagenrückzahlung dargestellt.

  • 10 Jahre neues Liechtensteinisches Stiftungsrecht: Bestandsaufnahme und Perspektiven

    S. 116 - 117, Tagungsbericht

    Petra Schwärzler

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