Der OGH lässt die Frage offen, ob dem Stiftungsprüfer generell im Verfahren für die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 33 Abs 2 PGS Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zukommt. Das führt in der Praxis zu einer enormen Rechtsunsicherheit.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 143 - 148, Aufsatz
Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 33 Abs 2 PSG
S. 149 - 157, Judikatur
Zur Vorstandsabberufung bei Vorliegen einer Interessenskollision
Zweifel an der Eignung der Vorstände einer Privatstiftung können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann.
Die Frage einer analogen Anwendung des § 17 Abs 5 PSG auf vergleichbare Fälle muss nicht abschließend beantwortet werden.
Im vorliegenden Fall braucht nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob die bejahende Auffassung der Lehre zur Rechtsmittellegitimation des Stiftungsprüfers im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG für jeden Stiftungsprüfer generell zutrifft.
Im hier vorliegenden Fall einer Sparkassen-Privatstiftung ist nämlich zu bedenken, dass der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen hat, indem er ausdrücklich die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands ex lege als Stiftungsprüferin aller österreichischen Sparkassen-Privatstiftungen vorsah (§ 27a Abs 4 Z 7 SpG). Im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen-Privatstiftungen ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt.
S. 163 - 165, Abgabenrecht
Vwgh: Bewertung Der Nutzungszuwendung Abhängig Vom Vorhandensein Eines Funktionierenden Mietenmarktes
Die Bewertung der Zurverfügungstellung von Wohnraum von der Privatstiftung an Begünstigte erfolgt in erster Linie nach einer auf einem funktionierenden Mietenmarkt erzielbaren Miete. In zweiter Linie kommt die Renditemiete in Höhe von 3 bis 5% auf das eingesetzte Kapital zum Einsatz.
S. 166 - 167, Abgabenrecht
VfGH: Keine Staatshaftung bei Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen eines gegen Unionsrecht verstoßenden Beschlusses des VwGH betreffend die umsatzsteuerliche Qualifikation der Vermietung einer Immobilie durch eine Privatstiftung an das Stifterehepaar; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes des VwGH gegen Unionsrecht.
Wird die Beauftragung der depotübertragenden Stelle im Sinne des § 27 Abs 6 EStG vergessen, kann die abgezogene KESt nicht im Wege der Veranlagung zurückgeholt werden.
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