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ZFS

Heft 3, September 2020, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 75 - 80, Judikatur

Klaus Oberndorfer

OLG Linz: Verzicht des Insolvenzverwalters auf die Begünstigtenstellung aus einer Privatstiftung

Die Zuwendungen an die Begünstigte einer Privatstiftung, welche während der Dauer des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, gehören zur Insolvenzmasse.

Auch das Recht der Schuldnerin auf zukünftige Zuwendungen aus der Begünstigtenstellung wird Teil der Insolvenzmasse.

Allerdings unterliegt das Recht der Schuldnerin, auf ihre Begünstigtenstellung (entgeltlich) zu verzichten, aufgrund der Höchstpersönlichkeit dieser Begünstigtenstellung nicht der Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters.

S. 81 - 83, Judikatur

OGH: Zur Parteistellung der Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG

Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge (6 Ob 19/06x; 6 Ob 95/07z; RS0120840).

Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme.

Das Rekursgericht verneinte die Rekurslegitimation der Einschreiter mit der Begründung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung diese nicht unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte beeinflusse. Diese Beurteilung steht – entgegen dem Revisionsrekursvorbringen – nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 19/06x.

S. 84 - 87, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Missbrauch bei Optimierung der Umsatzsteuer

Nach der vorliegenden Entscheidung kann das umsatzsteuerliche Leasing eines Bankgebäudes und Rückoption zur Umsatzsteuerbefreiung bei Vorliegen einer Ersparnis von 850.000 € als Missbrauch betrachtet werden kann.

S. 88 - 93, Judikatur

Viktoria Kraus / Friedrich Fraberger

BFG: Anrechnung von Quellensteuer im Rahmen der Zwischenkörperschaftsteuer

Erzielt eine Privatstiftung keine körperschaftsteuer- oder (aufgrund von die Zwischensteuerbemessungsgrundlage übersteigenden Zuwendungen) zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, so können ausländische Quellensteuern nicht angerechnet werden.

S. 94 - 95, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Insolvenz der Privatstiftung führt nicht zur Erstattung der Schenkungssteuer

Gem § 33 ErbStG war die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn das Geschenk zwangsweise herausgegeben werden musste. Bei Insolvenz der beschenkten Privatstiftung kommt es zu keiner Erstattung der Steuer, da das Geschenk nicht an den Geschenkgeber zurückgegeben wurde.

S. 96 - 100, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Kein Durchgriff durch die Liechtensteinische Stiftung

Im Anlassfall hat das BFG die Einkünftezurechnung bei lediglich auf Vermutungsebene getroffenen Schlussfolgerungen abgelehnt.

S. 101 - 106, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Transparenzfiktion für eine Liechtensteinische Stiftung

Das BFG beschäftigt sich mit der Transparenz einer Liechtensteinischen Stiftung nach dem Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein und grenzt die Kriterien nach Abkommen mit den Kriterien nach VwGH-Rechtsprechung ab.

S. 107 - 114, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Ausländische Stiftung als Gesellschaft im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie

Das BFG hat im Anlassfall eine deutsche Stiftung als Körperschaft iSd der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie behandelt. Dies bedeutet, dass Ausschüttungen österreichischer Tochtergesellschaften an die Stiftung unter dem Regime gem § 94 Z 2 EStG kestfrei erfolgen können.

S. 115 - 116, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Gemeinnützigkeit einer deutschen Stiftung

Mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen wurde eine deutsche Stiftung nicht als gemeinnützig nach den österreichischen steuerlichen Vorschriften angesehen.

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