Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge (6 Ob 19/06x; 6 Ob 95/07z; RS0120840).
Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme.
Das Rekursgericht verneinte die Rekurslegitimation der Einschreiter mit der Begründung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung diese nicht unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte beeinflusse. Diese Beurteilung steht – entgegen dem Revisionsrekursvorbringen – nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 19/06x.