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Heft 1, März 2016, Band 2016

eJournal-Heft
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2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

  • Stiftungsrechtliche Highlights des ErbRÄG 2015

    S. 3 - 5, Aufsatz

    Dominik Zobl / Klaus Oberndorfer

    Das in der Rechtsprechung und insbesondere in der Lehre bereits eingehend behandelte Verhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungsrecht wurde vom Gesetzgeber mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr 87/2015), das zum großen Teil am 01.01.2017 in Kraft treten und auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden sein wird, einer (Neu-) Regelung zugeführt. Ausweislich der Erläuterungen war das Reformziel die Anpassung des Erbrechts an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts unter besonderer Beachtung der Wahrung einer kontinuierlichen Rechtsentwicklung. Dementsprechend bringt das ErbRÄG 2015 keine einschneidenden Systemänderungen, sondern „ganz überwiegend“ eine Kodifizierung der herrschenden Rechtsprechung.

    Nachfolgend soll dem Leser ein kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte des ErbRÄG 2015 mit Relevanz für das (Privat-)Stiftungsrecht geboten werden.

  • Die gemeinnützige Stiftung nach dem neuen BStFG 2015

    S. 6 - 14, Aufsatz

    Michael Zwirchmayr

    Das jüngst in Kraft getretene Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015 hat eine Neufassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes mit sich gebracht. Zugleich wurden auch steuerliche Maßnahmen getroffen, um Rechtsträger nach diesem neuen Gesetz für gemeinnützige Zwecke hinreichend attraktiv zu machen. Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Überblick über die neue Rechtslage geben und auch auf Unklarheiten des BStFG 2015 hinweisen.

  • Informations- und Auskunftsrechte von Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten liechtensteinischer Familienstiftungen

    S. 14 - 20, Liechtenstein aktuell

    Martina Benedetter / Thomas Hosp

    Im September letzten Jahres setzte sich der fürstliche OGH erneut mit der Frage der Informations- und Aufskunftsrechten von Begünstigten der „zweiten Generation“ auseinander. Mit dieser Entscheidung wurden wichtige Klarstellungen im Bereich der Rückwirkung solcher Rechte aber auch der möglichen Kollision dieser mit den Interessen anderer Begünstigter getroffen. Im Zweifel geht die Kontrolle der Stiftung und die damit einhergehenden Informations- und Auskunftsrechte dem Geheimhaltungswunsch anderer vor.

  • Zur Zulässigkeit der Übertragung des Stiftungsvermögens auf Substiftungen

    S. 20 - 25, Judikatur

    Klaus Oberndorfer

    Oberste Leitlinie für das Handeln des Vorstands der Privatstiftung ist neben den Vorgaben des Gesetzes die Stiftungserklärung. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.

    Der Vorstand der Hauptstiftung müsste daher dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten.

  • Zur groben Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds durch Abgabe einer Willenserklärung ohne Deckung durch einen Vorstandsbeschluss

    S. 26 - 27, Judikatur

    Die Ansicht, im Einzelfall könne auch eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen sei, einen Abberufungsgrund bilden, ist unrichtig, weil sie dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widerspricht, der eine grobe Pflichtverletzung verlangt.

    Auch eine rechtlich nicht bindende Erklärung eines Stiftungsvorstandsmitglieds im Außenverhältnis kann einen (groben) Pflichtverstoß begründen.

  • Zur Parteistellung der Privatstiftung im gerichtlichen Bestellungs- und Abberufungsverfahren gemäß § 27 PSG

    S. 28 - 35, Judikatur

    Stephanie Langeder / Wolfgang Lauss

    Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu.

    Die Privatstiftung kann sich in einem Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern – vertreten durch den Vorstand – beteiligen, sofern die Vorstandsmitglieder nicht durch die Bestellung eines Kollisionskurators ausnahmsweise von der Vertretungsbefugnis im Verfahren ausgeschlossen sind.

  • Zur Bestellung eines Stiftungskurators bei Einsetzung eines Vorstands in der letztwilligen Stiftungserklärung

    S. 35 - 37, Judikatur

    Die Hauptaufgabe des Stiftungskurators ist es, die ersten Organe zu bestellen Die Bestellung eines Stiftungsvorstands durch einen Stiftungskurator ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die Stifterin bereits einen Stiftungsvorstand bestellte und die bestellten Personen ihr Amt ausüben.

    Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat, ist es – auch wenn schon ein (erster) Stiftungsvorstand eingesetzt wurde – nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird.

  • Zur Unterbrechung des Eintragungsverfahrens bei Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens über die Wirksamkeit der Vorstandsabberufung

    S. 37 - 39, Judikatur

    Die Frage der Zulässigkeit der Abberufung ist im Firmenbuchverfahren nur eine Vorfrage des Eintragungsbegehrens, sodass die Frage der Rechtswidrigkeit (Zulässigkeit) der Abberufung für das Firmenbuchgericht bindend im streitigen Verfahren, in dem sie die Hauptfrage ist, zu klären ist.

    Bis zur Klärung dieser Frage im streitigen Verfahren kann das Firmenbuchverfahren unterbrochen werden. Ein erhebliches Überwiegen des Interesses der Privatstiftung an einer raschen Erledigung des Eintragungsbegehrens gegenüber dem der Rechtssicherheit dienenden Abwarten des Ausgangs des Prozesses ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

  • BFG: Verfahrensrechtliches Zusammenspiel von Stiftungseingangssteuer und Grunderwerbsteuer bis Ende 2011

    S. 40 - 44, Judikatur

    Ernst Marschner

    Die vorliegende Entscheidung behandelt den Grundsatz, dass das Verfahren bereits im Rahmen der Grunderwerbsteuer abgeschlossen und daher der Bescheid über die Stiftungseingangssteuer aufzuheben war.

  • BFG: Höhe der Zuwendung anlässlich des Widerrufes einer Privatstiftung

    S. 44 - 47, Judikatur

    Ernst Marschner

    Die Zuwendung von Grundstücken im Rahmen des Widerrufs der Privatstiftung an die Stifterin erfolgt zu den fiktiven Anschaffungskosten. Der dadurch erfolgte Wegfall des Fruchtgenussrechts der Stifterin wird nicht als Verbindlichkeit abgezogen. Die im Rahmen des Widerrufs anzurechnenden Stiftungseingangswerte ergeben sich aus den historischen Anschaffungskosten der Stifterin nach Abzug der von ihr abgezogenen Abschreibung.

  • BFG: Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Löschung einer Privatstiftung im Firmenbuch

    S. 48 - 50, Judikatur

    Ernst Marschner

    Die Entscheidung enthält Ausführungen, dass der Privatstiftung keine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) auszustellen ist, da aufgrund einer (nachträglichen) Betriebsprüfung Körperschaftsteuer vorgeschrieben wurde. Die UB stellt keinen Bescheid dar; es kann jedoch – abweichend von der VwGH-Rspr – ein Antrag auf Ausstellung der UB gestellt werden (inhaltliche Entscheidung des BFG).

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