Die Regierung hat am 29.4.2014 die Regierungsvorlage zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die verfassungswidrige Verwendung des dreifachen Einheitswertes bei Grundstückstransaktionen ohne Gegenleistung. Die Auswirkungen auf Privatstiftungen werden im folgenden Beitrag betrachtet.
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- ISSN Online: 2309-7531
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 63 - 65, Aufsatz
Neuregelung der Grunderwerbsteuer – Auswirkungen auf Stiftungen
S. 65 - 71, Liechtenstein aktuell
Anwendung der norwegischen CFC-Regelungen auf einen liechtensteinischen Trust (verbundene Rs E-3/13 und E-20/13, Fred. Olsen und weitere Kläger gegen Norwegen)
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat der EFTA-Gerichtshof zu entscheiden, ob die Anwendung der norwegischen Regelungen betreffend „Controlled Foreign Companies“ (CFC) gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 31 bzw 40 des EWR-Abkommens verstoßen, wenn sie auf norwegische Begünstigte eines liechtensteinischen Trusts angewendet werden. Zum Zeitpunkt der Drucklegung ist die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes noch ausstehend.
S. 71 - 74, Judikatur
Kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt des Geschäftsführers bei indirektem Einfluss von diesem auf die GmbH über seine Stellung als Stifter der Eigentümer-Privatstiftung
Kommt dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zu (wenn auch nur rein faktisch) und stellt sich sein Handeln als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen dar, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.
Ein den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann vom Arbeitnehmer auch im Wege einer Privatstiftung ausgeübt werden, insbesondere wenn der Zweck und die innere Ordnung der Privatstiftung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden.
S. 74 - 79, Judikatur
Eine wiederholte Verletzung der Dreimonatsfrist gem § 21 Abs 1 PSG stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Stiftungsprüfers dar
Die wiederholte Missachtung der in § 21 Abs 1 PSG angeordneten Dreimonatsfrist zur Prüfung des Jahresabschlusses durch die Antragsgegnerin stellt eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG dar.
Die ex post erfolgende Prüfung des Jahresabschlusses kann einem erst nachträglich bestellten Stiftungsprüfer übertragen werden, insbesondere in einem Fall, in dem der (vorherige) Stiftungsprüfer gemäß § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, weil andernfalls keine Möglichkeit einer Prüfung eines in die Funktionsperiode des abberufenen Stiftungsprüfers fallenden, von diesem noch nicht geprüften Jahresabschlusses bestünde.
S. 80 - 84, Judikatur
Zuwendungen nach eigenem Ermessen rechtfertigen keine Abberufung des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung
Ist der Stifter mit der Bestimmung der Begünstigten säumig, so rechtfertigen Zuwendungen durch den Stiftungsvorstand nach eigenem Ermessen keine Abberufung des Stiftungsvorstands wegen grober Pflichtverletzung gem § 27 Abs 2 Z 1 PSG.
Hinsichtlich der Qualität der Stundenabrechnung für die Vorstandsvergütung ist im Zweifel die für gerichtlich beeidete Sachverständige ergangene Judikatur analog anzuwenden, wonach die Angaben über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird.
In dieser Entscheidung wendete der VwGH die längere Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben an, da der Stiftungsvorstand sich zu Unrecht auf die Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerberater verlassen hat, dem er jedoch das Vorliegen von Spekulationsgewinnen nicht mitgeteilt hat.
S. 86 - 91, Judikatur
BFG: Übertragung stiller Reserven auch auf Gesellschafterzuschuss zulässig
Auf Gesellschafterzuschüsse einer Privatstiftung können stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung binnen eines Jahres gemäß § 13 Abs 4 KStG übertragen werden, wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung besteht. Davon ist auszugehen, wenn der Zuschuss bereits beim Beteiligungserwerb verbindlich zugesagt wurde. Erfolgt die Zahlung wenige Monate später, hindert dies die Übertragung der stillen Reserven nicht.
§ 13 Abs 4 KStG definiert keinen eigenständigen Anschaffungskostenbegriff, sondern greift auf das EStG zurück. Die Info des Fachbereiches vom 5.8.2008 (SZK-010216/0114-ESt/2008), wonach nur gleichzeitig (dh. am selben Tag) mit dem Nennkapital geleistete Zuschüsse eine Übertragung stiller Reserven ermöglichen, ist unbeachtlich, weil dem Gesetz eine derartige Einschränkung für nachträgliche Anschaffungskosten nicht entnommen werden kann.
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