Erstmals hat der OGH zu 6 Ob 135/12 i eine Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 21 Abs 4 PSG zu überprüfen. Er hatte dabei sogleich Gelegenheit, zum Anwendungsbereich dieses in seiner praktischen Bedeutung vielfach unterschätzten Verfahrens Stellung zu nehmen. Die enge Auslegung des OGH wird in diesem Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen.
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- ISSN Online: 2309-7531
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S. 50 - 54, Abgabenrecht
Zuwendungen an in- und ausländische Stiftungen: alle sind gleich, aber manche sind gleicher
Mit dem Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein wird die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen neu geregelt. Aus dem aktuellen Entwurf resultieren allerdings mehrere verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken: Zuwendung an nicht offengelegte österreichische und ausländische Stiftungen unterliegen der StiftESt iHv 25%, an FL-Stiftungen jedoch nur der Eingangssteuer iHv 7,5% oder 10%; Zuwendungen an offengelegte, ausländische Stiftungen unterliegen grundsätzlich der StiftESt iHv 2,5%, bei offengelegten FL-Stiftungen wird jedoch 5% oder 7,5% fällig; schließlich wird (nur) bei der FL-Stiftung beim Steuersatz danach unterschieden, welchem Steuerregime die Stiftung unterliegt.
S. 54 - 57, Liechtenstein aktuell
Anwendung der Vermögensopfertheorie durch den liechtensteinischen OGH
Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen unterliegen der Pflichtteilsanrechnung, wenn sich der Stifter mit einem Mandatsvertrag sowie als einziger Beirat wesentliche Einflussrechte vorbehält. Da der Stifter durch die Zuwendung an die Stiftung kein Vermögensopfer erbracht hat, bleiben Pflichtteilsansprüche bestehen.
S. 57 - 66, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Zum Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und einem anderen Stiftungsorgan
S. 66 - 68, Zivilrechtliche Rechtsprechung
OLG Wien: Zum Recht auf Akteneinsicht eines Dritten in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung
S. 68 - 72, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Abgrenzung von Grunderwerb- und Stiftungseingangssteuer bis Ende 2011 durch VwGH geklärt
Der UFS hat zu Beginn des Jahres 2012 entschieden, dass bei gemischten Grundstückszuwendungen an Stiftungen ausschließlich das GrEStG zur Anwendung kommt, wenn die Gegenleistung der Stiftung den dreifachen EW des Grundstückes übersteigt. Der VwGH hat kürzlich über die gegen die UFS-Entscheidung eingebrachte Amtsbeschwerde des Finanzamtes entschieden. Nach dieser ersten und – aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage – zugleich wohl letzten Entscheidung des VwGH zum Verhältnis zwischen GrESt und StiftESt ist bei gemischten Grundstückszuwendungen immer eine Aufteilung zwischen GrEStG und StiftEG vorzunehmen. Unabhängig vom Verhältnis der Gegenleistung zum (steuerlichen) Wert des Grundstücks fällt dabei im Bereich des StiftEG stets das GrESt-Äquivalent an.
S. 72 - 75, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
VwGH: Zurechnung der Einkünfte aus Stiftungsvorstandtätigkeit an die natürliche Person
Nur natürliche Personen können als Vorstand einer Privatstiftung bestellt werden. Diese Einkünfte sind jedenfalls der natürlichen Person steuerlich zuzurechnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vergütung nach der zugrunde liegenden Vereinbarung an eine Kapitalgesellschaft ausbezahlt oder weitergeleitet wird.
S. 75 - 77, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
VwGH: Zuwendungsbesteuerung auch bei verdeckter Ausschüttung der Tochtergesellschaft der Stiftung
Eine verdeckte Ausschüttung einer GmbH an die Privatstiftung ist steuerfrei. Gelangt diese Ausschüttung jedoch an den Begünstigten der Stiftung, liegt (zusätzlich) eine steuerpflichtige verdeckte Zuwendung der Stiftung vor.
S. 78 - 90, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Vermietung einer nach Vorgaben der Mieter adaptierten Immobilie durch eine Privatstiftung an den Stifter
Errichtet bzw adaptiert eine Privatstiftung eine Wohnimmobilie nach individuellen Vorgaben ihr nahestehender künftiger Mieter, ist Maßstab der Fremdüblichkeit des Mietzinses nicht die am örtlichen Markt unter Bedachtnahme auf die Exklusivität des Objektes und des eingeschränkten Interessentenkreises höchstens erzielbare Miete, sondern jene, die eine objekttypische Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherstellt. Marktkonform agierende Vermieter akzeptieren individuelle Wünsche künftiger Mieter idR nur bei Abgeltung durch eine marktkonforme Rendite.
S. 91 - 92, Literaturrundschau zum Stiftungswesen