Die Internationale Amtshilfe in Steuersachen gewinnt seit dem Bekenntnis des Fürstentums zu den OECD-Standards fundamental an Bedeutung. Der Beitrag berichtet über die für Praxis wichtigsten Urteile der liechtensteinischen Höchstgerichte der letzten Jahre. Damit wurde für eine Reihe von Spezialfragen Antworten gegeben.




- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 103 - 111, Liechtenstein aktuell
Internationale Amtshilfe in Steuersachen: Übersicht über die liechtensteinische Rechtsprechung
S. 112 - 116, Judikatur
Die Privatstiftung als Gesellschafter einer GmbH zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft II
Der Ausschluss der Privatstiftung aus einer Rechtsanwalts-GmbH gegen ihren Willen ist dem disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung verwehrt.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verantwortlichkeit des disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalts ist zu beachten, dass § 21d Abs 1 RAO jeden der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmung des § 21c RAO zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags.
S. 117 - 124, Judikatur
BFG Wien: Ertragsteuerliche Zurechnung des Deckungsstocks liechtensteinischer Lebensversicherungen an österreichischen Versicherungsnehmer verneint
Dem Erkenntnis ging eine Selbstanzeige betreffend transparente liechtensteinische Stiftungskonstruktionen voran, in der auch die beschwerdegegenständlichen ausländischen Lebensversicherungsverträge gegenüber dem Finanzamt offen gelegt wurden. Das BFG Wien verneinte entgegen der Ansicht des Finanzamts die wirtschaftliche Zurechnung der Wertpapiere des Deckungsstockes der Lebensversicherungsverträge an den Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer und entschied daher – anders als im ersten Erkenntnis (BFG Linz 17.12.2014) in dieser Frage – für die Intransparenz der Lebensversicherungsverträge. Amtsrevision wurde eingebracht.
S. 125 - 127, Judikatur
VwGH: Abzugsfähigkeit der Vorsteuer bei „funktionierendem Mietenmarkt“
Der VwGH hob die die Vorsteuer auf Errichtung eines Wohnhauses ablehnende Vorentscheidung des UFS auf, da das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes nicht erhoben wurde. Eine verdeckte Ausschüttung war im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant.
S. 127 - 130, Judikatur
VwGH: Durch Privatstiftung „durchgeleitete“ verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit fremdunüblicher Genussrechtsemission
Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden Stiftung vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, so liegt einerseits eine (verdeckte) Ausschüttung der GmbH an die Stiftung und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der Stiftung an den Begünstigten vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Stiftung beruht. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben und liegt zB auch dann vor, wenn der Stiftungsvorstand – ausdrücklich oder schlüssig – mit einem Vorteil, den sich der Begünstigte ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist.
S. 131 - 133, Judikatur
VwGH: Fehlende Begründung einer durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung
Die Haftung der Privatstiftung für Kapitalertragsteuer anlässlich einer verdeckten Zuwendung kann nicht mit dem KSt-Bescheid der zuwendenden Tochtergesellschaft begründet werden.
S. 133 - 135, Judikatur
BFG: Werbewirksame Sponsorzahlungen oder unentgeltliche – der KESt unterliegende – Zuwendungen
Wenn erbrachten Zuwendungen/Sponsorzahlungen keine werbewirksamen Gegenleistungen gegenüberstehen, sind die Zuwendungen der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Von einer Werbeleistung bzw Werbewirksamkeit ist dann auszugehen, wenn die Zuwendung in der breiten Öffentlichkeit durch zB Berichterstattungen in den Medien wie Radio, Tages- und Wochenzeitungen, durch Werbeplakate etc bekannt wird.
S. 136 - 137, Judikatur
BFG: Absetzbarkeit einer Spende erst ab Eintragung in die Liste
Eine Spende ist nicht als Sonderausgabe absetzbar, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Spende keine durch Bescheid festgestellte spendenbegünstigte Einrichtung ist.
Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien gegen Barzahlung an fremde Dritte (institutionelle Investoren) ausgegeben, handelt es sich bei einem solchen Veräußerungsvorgang um einen zur Ableitung des gemeinen Wertes grundsätzlich geeigneten „Verkauf“ iSd § 13 Abs 2 BewG.
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