Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt davon ab, ob sie gemäß § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Eine reine Holding- oder Besitzgesellschaft ist in der Regeln nicht unternehmerisch tätig.




- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 123 - 125, Judikatur
OGH: Zur Unternehmereigenschaft einer gemeinnützigen Privatstiftung
Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt.
Die stärkste Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung, die einem „weiteren Organ“ iSd § 14 Abs 2 PSG zukommen kann, liegt in der Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder.
Die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums ist zu bejahen. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.
Nach dem liechtensteinischen Recht begründet die pflichtwidrige, weil stiftungszweckwidrige, Kreditannahmeerklärung und Verpfändungserklärung betreffend der Liegenschaftsanteile die Haftung des Stiftungsorgans.
Selbst das Bestehen eines Mandatsvertrags oder eines sonstigen Weisungsrechts durch den Stifter änderte an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nichts. Derartige Weisungsrechte ändern nichts an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und ihrer Bindung an das Gesetz.
S. 132 - 135, Judikatur
VfGH erteilt dem Abzug der Stiftungseingangswerte bei Auflösung einer Privatstiftung eine Absage
Wird eine Privatstiftung aufgelöst, so können die Stiftungseingangswerte nicht von der Letztzuwendung in Abzug gebracht werden; der Fall der Auflösung ist nicht mit jenem eines Widerrufes vergleichbar.
Die Löschung gemäß § 235 BAO ist von Amts wegen zu verfügen. Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen. Ein „Antrag“ auf Löschung kann daher lediglich als Anregung gewertet werden und unterliegt nicht der Entscheidungspflicht. Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides allein wegen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs 1 BAO gegeben ist, sondern in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, gelangt § 284 Abs 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig. Damit kommt es auch zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BFG gemäß § 284 Abs 3 BAO.
S. 140 - 142, Judikatur
BFG: Keine Verfassungswidrigkeit der fehlenden Verlustvortragsfähigkeit bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Privatvermögen
Verlustverwertungsbeschränkungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterschiedliche Regelungen für den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich zu normieren.
Diese Entscheidung behandelt die Frage der Besteuerung der Höhe nach eines Erlöses von Fremdwährungsanleihen auf Fremdwährungskonto.
Aus den Erläuternden Bemerkungen ist abzuleiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der Nachversteuerung nach dem VersStG (Rückkauf vor Ablauf der 10- bzw 15-Jahresfrist) auch eine Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht gegeben sein soll. Für die Interpretation des § 27 Abs 5 Z 3 EStG bedeutet das, dass unter „Höchstlaufzeit“ die effektive Höchstlaufzeit zu verstehen ist.
Die Entscheidung behandelt die Zurechnung der Einkünfte einer Stiftung in Liechtenstein mit Gründerrechten an einer Anstalt in Liechtenstein.
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