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Zeitschrift für Stiftungswesen
Heft 4, Dezember 2020, Band 16
BFG: Löschung von Abgaben
- Originalsprache: Deutsch
- ZFS Band 16
- Judikatur, 2422 Wörter
- Seiten 136-139
- https://doi.org/10.33196/zfs202004013601
30,00 €
inkl MwStDie Löschung gemäß § 235 BAO ist von Amts wegen zu verfügen. Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen. Ein „Antrag“ auf Löschung kann daher lediglich als Anregung gewertet werden und unterliegt nicht der Entscheidungspflicht. Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides allein wegen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs 1 BAO gegeben ist, sondern in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, gelangt § 284 Abs 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig. Damit kommt es auch zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BFG gemäß § 284 Abs 3 BAO.
- Marschner, Ernst
- Löschung von Abgaben
- Stiftungen
- § 235 BAO
- Auflösung
- Privatstiftung
- BFG, 23.09.2020, RS/5100011/2020, Revision zulässig
- § 284 BAO
- ZFS 2020, 136