Der Verfassungsgerichtshof hat zum Ende des letzten Jahres die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes für bestimmte Liegenschaftserwerbe im Rahmen der Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Mit 1.1.2013 ist die Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr in Kraft getreten, die für Privatstiftungen Steuererhöhungen nach sich zieht. Aufgrund dieser Neuerungen soll der Transfer von Grundstücken durch den Stifter in die Privatstiftung sowie von der Privatstiftung an Begünstigte in steuerlicher Hinsicht gesamthaft dargestellt werden.
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- 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 6, Abgabenrecht
Ernst Marschner -
S. 6 - 14, Liechtenstein aktuell
Matthias Langer / Thomas HospAm 29.1.2013 haben das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abgeltungssteuerabkommen), ein Protokoll zur Abänderung des DBA vom 5.11.1969 sowie eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Dieses Abgeltungssteuerabkommen basiert einerseits auf der Systematik der Schweizer Abgeltungssteuerabkommen und bietet für Österreicher folglich – neben einer Nachdeklaration gemäß § 29 FinStrG – eine weitere Möglichkeit in Liechtenstein belegene und bis dato nicht versteuerte Vermögen nach zu erklären. Anderseits stellt dieses Abkommen jedoch auch eine erhebliche Ausweitung zum schweizerischen Abgeltungssteuerabkommen dar, denn zum einen wird der Kreis der möglichen Zahlstellen deutlich ausgeweitet und zum anderen ist es möglich auch Vermögenswerte aus Drittstaaten in das Abkommen mit einzubeziehen. Im Hinblick auf die DBA Revision sei insbesondere die vereinbarte umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe genannt, sowie die vollständige Quellensteuerbefreiung bei Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sowie grenzüberschreitenden Zinszahlungen. Dieser Beitrag setzt sich daher nach einer kurzen Darstellung der ausgehandelten Abkommen, insbesondere mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen diese auf liechtensteinische Rechtsträger haben sowie welche zukünftigen Chancen für den liechtensteinischen Finanzplatz bestehen.
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S. 14 - 19, Zivilrechtliche Rechtsprechung
Petra Hager -
S. 19 - 20, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 26 - 27, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 27 - 30, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 30 - 34, Zivilrechtliche Rechtsprechung
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S. 34 - 35, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerDie streitgegenständliche, im Jahr 1853 errichtete Stiftung nach dem BG über Stiftungen und Fonds wurde nicht als steuerlich gemeinnützig beurteilt.
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S. 36 - 37, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerEine Gewinnscheinvereinbarung einer österreichischen GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung wurde als Missbrauch beurteilt. Die Gewinnscheinzahlungen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen an den der GmbH- Mutter (= Privatstiftung) nahe stehenden Begünstigten als wahren Vorteilsempfänger dar.
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S. 37 - 39, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerIm gegenständlichen Fall kam der UFS für die Berechnung der anlässlich der Zuwendung von Gesellschaftsanteilen an die Privatstiftung anfallenden Schenkungssteuer zum Ergebnis, dass der Wert der Anteile nach dem Wiener Verfahren zu schätzen und nicht aus dem zwölf Monate später stattfindenden Börsegang abzuleiten ist.
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S. 39 - 41, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerDie Privatstiftung ist jährlich zur Abgabe der Körperschaftsteuerklärung und in diesem Zusammenhang zur Einreichung des Berichts des Stiftungsprüfers verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflichten kann durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.
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S. 42 - 42, Abgabenrechtliche Rechtsprechung
Ernst MarschnerDie Tätigkeit als Vorstand einer Privatstiftung ist als selbständig einzustufen. Diese unterliegt in der Regel auch der Umsatzsteuer.