Um Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung zu vermeiden, sollte der Stiftungsvorstand sicherstellen, dass entsprechende Kontroll- und Informationssysteme eingerichtet sind. Investment Controlling sorgt für die erforderlichen Prozesse und Instrumente zur Reduktion von Kosten und Risiko.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 6, Aufsatz
Investment Controlling als Instrument der Risiko- und Haftungsbegrenzung in Stiftungen
S. 6 - 12, Liechtenstein aktuell
Die Attraktivität liechtensteinischer Substiftungen aus der Sicht von österreichischen Stiftern und Begünstigten
Der nachstehende Beitrag beleuchtet, wie österreichische Privatstiftungen bzw Stifter im Rahmen einer steuerlich intransparenten (sprich: steuerlich anerkannten) liechtensteinischen Stiftung Vorteile des liechtensteinischen Steuerrechts nutzen können und welche (steuerlichen) Grenzen dafür bestehen.
Die Stiftungsurkunde kann als Verfassung, die Stiftungszusatzurkunde als Ausführungsgesetz der Stiftung bezeichnet werden. Ihre allfällige Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Stifters bei ihrer Errichtung hätte iSd § 865 ABGB materiell-rechtlich die absolute Nichtigkeit zur Folge.
Die von einem Begünstigten durch Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde angestrebte Klärung der Rechtsgrundlagen der ihm gegenüber stehenden Privatstiftung stellt die Ausübung von Kontrolle (im weiteren Sinn) dar.
S. 16 - 19, Judikatur
Keine Subsidiarität des gerichtlichen Abberufungsverfahrens gegenüber einem in der Stiftungserklärung vorgesehenem Abberufungsverfahren
Die Abberufung von Stiftungsorganen ist strukturell etwas anderes als deren Bestellung, bei der die Subsidiarität der gerichtlichen Zuständigkeit durchaus anerkannt ist. Bei der Abberufung geht es regelmäßig darum, möglichst schnell Schaden von der Stiftung abzuwenden.
Die gerichtliche Zuständigkeit im Anwendungsfall des § 27 Abs 2 PSG ist jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ noch keine Entscheidung getroffen hat, nicht subsidiär.
S. 20 - 22, Judikatur
Durch Bestellung eines ungeeigneten Prozesskurators ist Rechtssphäre der Antragsteller betroffen
Die Kläger als Mitglieder des Vorstands der beklagten Privatstiftung machen geltend, dass auf Grund ihres Antrags auf Bestellung eines Prozesskurators eine für diese Funktion im konkreten Fall aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt wurde
Der Mangel der Vertretung der beklagten Privatstiftung wurde daher durch den Beschluss des Erstgerichts gerade nicht behoben und so wurde in die Rechtssphäre der zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufenen eingegriffen.
S. 23 - 30, Judikatur
Voraussetzungen einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand
Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben.
Die Änderung der Verhältnisse muss die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten.
S. 31 - 34, Judikatur
VwGH: Entgeltliche Ablöse des Fruchtgenussrechts an Beteiligung als steuerpflichtige Veräußerung
Der Stifter hat der Privatstiftung eine Beteiligung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts gestiftet. Die spätere Ablöse des Fruchtgenussrechts durch die Stiftung führt nach Ansicht des VwGH zu einer steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung.
S. 35 - 37, Judikatur
VwGH: Persönliche Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsführungstätigkeit
Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wurde über eine dem Geschäftsführer gehörenden Personengesellschaft abgerechnet. Da keine Vereinbarung über eine Gestellung des Geschäftsführers bestand, ging der VwGH ohne Prüfung eines Missbrauchs von der direkten Zurechnung der Einkünfte an den Geschäftsführer aus und bejahte damit die Vorschreibung von Lohnnebenkosten.
S. 38 - 38, Judikatur
BFG: Vorsteuerabzug der Privatstiftung bei Vermietung an Stifter/Begünstigte
Zum allseits bekannten, in der ZFS oftmals dargestellten Thema der Vermietung von Wohnimmobilien durch die Privatstiftung an Stifter bzw Begünstigte, sind aktuell zwei weitere Entscheidungen des BFG ergangen, die nachfolgend mit ihren Rechtssätzen dargestellt und glossiert werden.
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