Die Stiftungsurkunde kann als Verfassung, die Stiftungszusatzurkunde als Ausführungsgesetz der Stiftung bezeichnet werden. Ihre allfällige Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Stifters bei ihrer Errichtung hätte iSd § 865 ABGB materiell-rechtlich die absolute Nichtigkeit zur Folge.
Die von einem Begünstigten durch Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde angestrebte Klärung der Rechtsgrundlagen der ihm gegenüber stehenden Privatstiftung stellt die Ausübung von Kontrolle (im weiteren Sinn) dar.