Durch Bestellung eines ungeeigneten Prozesskurators ist Rechtssphäre der Antragsteller betroffen
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 2015
- Judikatur, 1262 Wörter
- Seiten 20 -22
- https://doi.org/10.33196/zfs201501002001
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Die Kläger als Mitglieder des Vorstands der beklagten Privatstiftung machen geltend, dass auf Grund ihres Antrags auf Bestellung eines Prozesskurators eine für diese Funktion im konkreten Fall aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person zum Prozesskurator bestellt wurde
Der Mangel der Vertretung der beklagten Privatstiftung wurde daher durch den Beschluss des Erstgerichts gerade nicht behoben und so wurde in die Rechtssphäre der zur Antragstellung nach § 8 ZPO Berufenen eingegriffen.
- Oberndorfer, Klaus
- OGH, 19.11.2014, 6 Ob 148/14d
- Stiftungen
- § 8 ZPO
- Interessenkollision
- Privatstiftung
- Prozesskurator.
- Stiftungsvorstand
- ZFS 2015, 20
- § 15 Abs 3a PSG